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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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562
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562 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

nicht entgegen 132 . Die Teilpacht ist, wenn nicht im einzelnenFalle etwas anderes als gewollt erhellt, Pachtvertrag, nicht Gesell-schaftsvertrag 13s . Demgemäfs sind auf sie die Pegeln über denPachtvertrag mit den durch die gesellschaftliche Nebenabrede inAnsehung der Fruchtverteilung geforderten Abwandlungen anzu-wenden 134 .

IV. Rechtspacht. Den Gegenstand eines Pachtvertrageskann auch ein fruchttragendes Recht bilden. Schon im älterendeutschen Recht entwickelte sich neben der bei allen liegenschaft-lichen Rechten möglichen Hingabe zu Lehen oder zu niederemLeihbesitz die blofse Verpachtung von Rechten 136 . In neuererZeit wurde vielfach (z. B. bei Jagd und Fischerei) die Verleihung-ganz durch die Verpachtung verdrängt und eine grofse Zahl vonneuen Arten der Rechtspacht ausgebildet.

Das B.G.B. enthält für die Rechtspacht nur eine einzige Sonder-bestimmung, durch die sie hinsichtlich der gesetzlichen Kün-digungsfrist allgemein der Grundstückspacht gleichgestelltwird 136 . Im übrigen sind also die für die Pacht überhaupt geltenden

an den Früchten). In Frankreich hat, nachdem schon der Code civ. a. 17631767,18271830 über einzelne Punkte Bestimmungen getroffen hatte, ein eignes Ges.v. 18. Juli 1889 die Teilpacht ausführlich geregelt.

132 Crome a. a. 0. S. 52 ff. Dafs der Vertrag überhaupt zulässig ist,versteht sich nach dem Frinzip der Vertragsfreiheit von selbst. Zweifelhaftkönnte nur sein, oh er als Pachtvertrag zulässig ist. Auch diese Frage aberist zu bejahen, weil der Miets- oder Pachtzins in anderen vertretbaren Sachenals Geld bestehen kann (oben § 196 S. 521 Anm. 62), der Bemessung aber seinesBetrages nach den wechselnden Ertragsergehnissen nichts entgegensteht. Überdie Möglichkeit partiarischer Pachtverträge auch hinsichtlich gewerblicher Be-triebe und selbst partiarischer Mietsverträge vgl. Crome S. 124ff.

133 Diese Auffassung ist für das gemeine Recht, in dem lebhafter Streitherrschte (vgl. Crome S. 38ff.), mehr und mehr durchgedrungen und wirdauch von den oben in Anm. 131 angef. Gesetzbüchern mit Ausnahme desÖsterr. Gb., das einen Gesellschaftsvertrag unterstellt, geteilt.

134 Insbesondere wird daher auch hier der Pächter zunächst Eigentümerder Früchte und ist nur zur Übereignung eines Teiles derselben an den Ver-pächter verpflichtet. Dem Pächter liegt aber eine positive Verpflichtung zurFruchterzeugung und Fruchtgewinnung ob. Auch schuldet er dem VerpächterRechenschaft über den Fruchtertrag.

iss ygj_ z _ g Verpachtung von Fischereirechten b. Grimm, W. IV 746§ 8ff., V 350 § 22, des Rechtes zur Verzapfung des Bannweins ebd. IV 762§ 2, von Weide- und Mastrechten ebd. V 497 § 2526.

136 B.G.B. § 595. Die Kündigung ist also nur für den Schlufs eines Pacht-jahres zulässig und mufs spätestens am ersten Werktage des vorangehendenHalbjahres erfolgen.