§ 197. Besondere Arten von Miete und Pacht.
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der Frachtertrag durch ungewöhnliche Unglücksfälle oder Natur-ereignisse beträchtlich geschmälert war, einen Anspruch auf Erlafseines verhältnismäfsigen Teiles des Pachtzinses 125 . Um so leichterkonnten die hiermit übereinstimmenden Vorschriften des römischenRechts, zumal sie das kanonische Recht bestätigt hatte, in dasgemeine deutsche Recht Eingang finden 128 . Auch die Gesetzbücherhielten an dem Anspruch des Pächters auf Zinsnachlafs fest undregelten ihn nur in Einzelheiten auf ungleiche Weise m . Es ge-hört nicht zu den Ruhmestaten des B.G.B., dafs es dieses Institut,weil es nur auf „Billigkeit“ beruhe, völlig beseitigt hat 12S . Dasneue schweizerische Obligationenrecht hat es in scharfem Gegen-satz hierzu nicht nur beibehalten, sondern mit zwingender Kraftausgerüstet 12a .
5. Teilpacht 130 . Eine besondere Form der Landpacht istdie Teilpacht (colonia partiaria), bei der als Pachtzins ein Bruch-teil der Früchte geschuldet wird. Die Teilpacht ist dem römischenRecht bekannt und seit dem Mittelalter bei den romanischen Völkernstark verbreitet, während sie in Deutschland stets selten gebliebenist. Die neueren Gesetzbücher erkennen sie meist ausdrücklichan 131 . Das B.G.B. erwähnt sie nicht, setzt ihr aber ein Hindernis
126 Stobbe, Verträgst-. S. 243ff.; auch Grimnt, W. IV 746 § 9. DerZinsnachlafs entstammt dem Rechte der Zinsleihe und begegnet auch bei derErbpacht und überhaupt bei allen Bodenzinsen, die als Entgelt für den Frueht-genufs erscheinen; oben Bd. II 741 Anm. 10.
126 L. 15 § 2—5, 7, 1. 25 § 6 D. 19, 2, 1. 8 C. 4, 65. — C. 3 X 3, 18. —Glück, Komm. XVII 447ff., v. Vangerow III § 641 Anm. 1, Beseler § 196III, Dernburg, Fand. II § 111.
127 Stobbe-Lehmann § 235 Anm. 34; Beseler a. a. 0. Anm. 8—9.Vgl. bes. Iiurköln. L.R. XIV, 2, 3; Decis. El. Saxon. v. 1746 d. 20; Bayr. L.R.IV c. 6 § 6; Preufs. A.L.R. I, 21 § 478ff.; Code civ. a. 1769—1773; Öst. Gb.§ 1105—1106; Zürch. Gb. § 1537; Schweiz. O.R. a. 308, jetzt a. 287.
128 Vgl. meine Schrift über den Entwurf S. 243. Vorangegangen war dasSachs. Gb. 1212. — Wenn jedoch der Unglücksfall nicht blofs die Früchtetrifft, sondern das Grundstück selbst zur Fruchtziehung untauglich macht,kann dem Pächter mit § 537 B.G.B. geholfen werden.
129 Nach Abs. 2 des art. 287 ist ein Vorausverzicht des Pächters auf dasRecht nur verbindlich, wenn entweder die Möglichkeit des ungewöhnlichenEreignisses schon bei der Bemessung des Pachtzinses berücksichtigt ist oderder Schaden dem Pächter infolge von Versicherung vergütet wird.
13° ygp Crome, Die partiarischen Rechtsgeschäfte, 1897, S. 37 ff. unddie dort auf S. 37 Anm. 1 angef. Literatur. Über das ältere italienische RechtPertile IV 595ff.
131 Preufs. L.R. § 264—266. Öst. Gb. § 1103. Sachs. Gb. § 1190. Schweiz.O.R. a. 296, jetzt a. 275 (mit Verweisung auf Ortsübung hinsichtlich des Rechtes
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 36