Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
560
Einzelbild herunterladen
 

560 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

noch nicht getrennten Früchte, die ihm das deutsche Recht alsverdientes Gut zusprach 121 .

3. Pacht eines Landgutes. Die Bestimmungen, die dasB.G.B. ausschliefslich für die Pacht eines Landgutes trifft, be-schränken sich auf die Ordnung der Rückgewähr bei Beendigungder Pacht. Der Pächter mufs hier von den vorhandenen land-wirtschaftlichen Erzeugnissen unbedingt so viel, als zur Fortführungder Wirtschaft bis zur voraussichtlichen Wiedergewinnung erforder-lich ist, und überdies allen auf dem Gute gewonnenen Düngerzurücklassen, kann aber, vom Dünger abgesehen, Ersatz ihresMehrwertes gegenüber den bei Antritt der Pacht übernommenenErzeugnissen verlangen 122 . Sodann finden auf den Fall, dafs derPächter das ganze Gut oder Vorräte auf Grund einer Schätzungmit der Bestimmung, dafs die Rückgewähr gleichfalls auf Grundeiner Schätzung erfolgen soll, übernommen hat, die für das eiserneInventar geltenden Vorschriften über die Ausgleichung eines Unter-schiedes zwischen beiden Schätzungswerten und über das Ab-lehnungsrecht des Verpächters entsprechende Anwendung 123 . Imübrigen hat das B.G.B. die Ausgestaltung der Landgüterpacht imeinzelnen den Verträgen überlassen m .

4. Zinsnachlafs wegen Mifsertrages. Schon das älteredeutsche Recht gewährte dem Pächter, wenn in einem Pachtjahre

121 B.G.B. § 592; oben Bd. II 594595. Ähnlich jetzt das neue Schweiz.O.R. a. 300.

122 B.G.B. § 593. Ygl. Preufs. L.R. § 451, 603, Code civ. a. 1778, Sachs.Gb. § 1208, Schweiz. O.R. a. 301 (319).

123 B.G.B. § 594. Das Ablehnungsrecht des Verpächters ist aber aufTeile des Landgutes selbst nicht zu erstrecken. Weder auf hinzuerworbeneParzellen, die ja überhaupt nicht ohne Mitwirkung des Verpächters Guts-bestandteile geworden sein können, noch auf überflüssige oder zu wertvolleGebäude, die, wenn sie Gutsbestandteile geworden sind, nicht durch Ablehnungs-erklärung vom Gute getrennt und in das Eigentum des Pächters gebrachtwerden können. Vgl. Planck Bern. 2. A. M. Oertmann Bern, a, Crome§ 240 Anm. 27, Enneccerus § 359 Anm. 8. Bei Vorräten kann das Ab-lehnungsrecht nur praktisch werden, wenn der Verpächter, der an sich zurÜbernahme immer nur berechtigt ist, sich zur Übernahme verpflichtet hat.

124 Insbesondere enthält es keine Bestimmungen über Pachtvorschufs undPachtkaution (vgl. über die Streitfragen im früheren Recht B e s e 1 e r § 196 II)und über Pachtungen in Bausch und Bogen oder nach Pachtanschlag (Preufs.L.R. § 408 ff., Öst. Gb. § 1099). Über das im preufs. R. anerkannte Kün-digungsrecht des Pächters wegen Veränderung des Gegenstandes durch Ge-meinheitsteilung oder Zusammenlegung vgl. Dernburg § 227 Anm. 7. Dasneue Schweiz. O.R. a. 296 gibt jedem Teil das Recht vorzeitiger Kündigung.