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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 197. Besondere Arten von Miete und Pacht.

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und Einfriedigungen, zu bewirken 114 . Sie erscheinen als Lastenseines Fruchtgenusses. Er kann das Grundstück frei bewirtschaften,darf aber ohne Erlaubnis cles Verpächters nicht solche Änderungenin der wirtschaftlichen Bestimmung des Grundstücks vornehmen,die auf die Art der Bewirtschaftung nach Ablauf der Pachtzeitvon Einfiufs sind 115 .

b. Pfandrecht. Das Pfandrecht des Verpächters ist ver-schärft 116 . Es erstreckt sich auch auf die Früchte des Grund-stücks 117 und auf die wegen ihrer Unentbehrlichkeit für den land-wirtschaftlichen Betrieb unpfändbaren Sachen 118 . Und es kannfür den gesamten (auch künftigen) Pachtzins und für rückständigenPachtzins auch anderen Gläubigern gegenüber unbeschränkt geltendgemacht werden 119 .

c. Rück ge währ. Bei Beendigung der Pacht hat der Pächterdas Grundstück in dem Zustande, der sich aus ordnungsmäfsigerBewirtschaftung während der ganzen Pachtzeit ergibt, insbesondereauch gehörig bestellt, zurückzugewähren 120 . Endigt die Pacht imLaufe eines Pachtjahres, so hat er den vom B.G.B. auch sonstgewährten Anspruch auf Ersatz der Bestellungskosten für solche

114 B.G.B. § 582. Vgl. Preufs. L.R. § 440 ff., Schweiz. O.R. a. 284 (früher 304).

115 B.G.B. § 583. Vgl. Preufs. L.R. § 436, Schweiz. O.R. a. 283 (303). DasSchweiz. O.R. legt ihm die positive Verpflichtung auf,den gepachteten Gegen-stand sorgfältig seiner Bestimmung gemäfs zu bewirtschaften, insbesondere fürnachhaltige Ertragsfähigkeit zu sorgen. Eine solche positive Bewirtschaftungs-pflicht kann auch nach deut. R. der Vertrag begründen; er kann sogar denPächter zur persönlichen Bewirtschaftung verpflichten; vgl. Seuff. XLII Nr. 110.Im übrigen ist schon nach der gesetzlichen Regel jedenfalls eine Unterlassung-ordnungsmäfsiger Bewirtschaftung insoweit unzulässig, als sie die Ertragsfähig-keit über die Pachtzeit hinaus mindert. Vgl. ferner unten Anm. 120.

116 B.G.B. § 585. Im übrigen steht es dem Pfandrecht des Mieters-gleich. So auch nach Preufs. L.R. § 395 u. Code civ. a. 2102, sowie das anStelle des Pfandrechts geltende Retentionsrecht nach Sachs. Gb. § 1228 u.Schweiz. O.R. a. 286 3 (297). Anders Öst. Gb. § 1101.

117 Jedoch nicht auf die nach Z.P.O. § 810 Z. 3 der Pfändung unter-worfenen Früchte auf dem Halm; oben Bd. II 44 Anm. 28, Rspr. d. O.L.G.XIII 203. A. M. jetzt O ertmann § 585 Bern. 1 d und die von ihm Angeführten.

113 Also auf das zum Wirtschaftsbetriebe erforderliche Gerät und Vieh,den Dünger und die zur Fortführung der Wirtschaft erforderlichen Früchte;.Z-P.O. § 811 Z. 4.

119 So auch im Konkurse nach ILO. § 49 Z. 2.

120 B.G.B. § 591. Insoweit ist er zur Bewirtschaftung verpflichtet; Seuff.LX1V Nr. 189. Er haftet aber insoweit auch unabhängig von Verschulden;Rspr. d. O.L.G. XVII 23.