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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
In allen Fällen steht dem Pächter wegen seiner Forderungengegen den Verpächter, die sich auf das mitverpachtete Inventarbeziehen, ein gesetzliches Pfandrecht an den in seinen Besitzgelangten Inventarstücken zu ul .
Die Regeln über ein mitverpachtetes Inventar sind auf eindem Pächter gehöriges Inventar unanwendbar. Dabeimacht es keinen Unterschied, ob der Pächter das Inventar vonsich aus beschafft oder vom Verpächter erworben hat. Häufig aberwird vom Verpächter das Inventar dem Pächter verkauft, um den-selben wirtschaftlichen Zweck zu erreichen, auf den die Verpach-tung abzielt. Der Verpächter pflegt dann für den Fall der Be-endigung der Pacht sich ein Wiederkaufsrecht vorzubehalten unddem Käufer ein Wiederverkaufsrecht einzuräumen. Ein solcher Ver-trag ist an sieh nach Kaufrecht, nicht nach Pachtrecht zu beurteilen.Allein als ein dem Pachtverträge eingegliederter Nebenvertragbleibt er von dem Hauptvertrage abhängig und mufs dem Pacht-zwecke gemäfs ausgelegt werden m .
2. Pacht e i n e s 1 a n d w i r t s c h a f 11 i c h e n G r u n d s t ü c k s.Für jede Pacht eines landwirtschaftlichen Grundstücks, sei sieLandgüterpacht oder nicht, gelten aufser der schon erwähntenVorschrift über den Fälligkeitstermin des Pachtzinses 113 Sonder-bestimmungen, die sich auf die Erhaltung und den Gebrauch derSache, das gesetzliche Pfandrecht des Verpächters und die Rück-gewähr beziehen.
a. Erhaltung und Gebrauch. Der Pächter hat aufseineKosten die gewöhnlichen Ausbesserungen des Grundstücks, ins-besondere der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben
Eigentumswechsel ist gesetzliche Folge des Ausscheidens der abgelehntenStücke aus der Gesamtsache.
111 B.G.B. § 590. Es ist Besitzpfandrecht. Der Verpächter kann aber ingleicher Weise wie nach § 562 der Pächter durch Sicherheitsleistung die Geltend-machung des Pfandrechts abwenden oder einzelne Sachen von demselben befreien.
112 Doch wird man schwerlich, wie für das frühere Beeilt vom R.Ger.XXXVIII Nr. 20 angenommen ist, das gesetzliche Pfandrecht des Verpächters(und sein Absonderungsrecht im Konkurse des Pächters) auf den geschuldetenKaufpreis erstrecken dürfen. Denn durch Parteivereinbarung kann ein Fahrnis-pfandrecht ohne Besitz jenseits der gesetzlichen Grenzen nicht begründetwerden. Eine Forderung aber „aus dem Pachtverhältnis“ ist die Kaufpreis-forderung nicht. Ebensowenig geht ohne weiteres das Recht und die Pflichtzum Wiederkaufe auf einen in das Pachtverhältnis eingetretenen Erwerber desGrundstückes über; oben S. 544 Anm. 52.
113 Oben S. 534 zu 2.