§ 197. Besondere Arten von Miete und Pacht.
557
besondere Rechtsgrundsätze, die aus der Erweiterung des für denEisernviehvertrag ausgebildeten Rechtes erwachsen sind 106 . Sieberuhen auf der Durchführung des Gedankens, dafs den Gegen-stand der Pacht das Inventar als eine im Wechsel der Stücke be-ständige Gesamtsache von bestimmtem Umfange und Werte bildet.Der Pächter trägt die Gefahr des Unterganges und der Ver-schlechterung des Inventars. Er kann über die einzelnen Stückein den Grenzen einer ordnungsmäfsigen Wirtschaft verfügen, hataber das Inventar nach den Regeln einer ordnungsmäfsigen Wirt-schaft in dem Zustande, in dem es ihm übergehen ist, zu erhaltenund daher Abgänge aus eignen Beständen oder durch Anschaffungzu ergänzen. Das Eigentum steht auch hier dem Verpächter zu.Den Gegenstand seines Eigentums aber wie der Pacht bildet dasInventar als Gesamtsache, so dafs die ordnungsmäfsig ausgesehie-denen Stücke ihm entfremdet werden, die neu hinzutretenden Stückedagegen mit der Einverleibung von Rechts wegen in sein Eigen-tum übergehen 107 . Bei Beendigung der Pacht hat der Pächterdas vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren 108 .Deckt sich jedoch der Gesamtsehätzungswert der vorhandenen Stückenicht mit dem der übernommenen Stücke, so hat einen Minder-wert der Pächter, einen Mehrwert der Verpächter zu ersetzen 109 .Nur solche vom Pächter angeschafften Stücke, die nach den Regelneiner ordnungsmäfsigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssigoder zu wertvoll sind, kann der Verpächter ablehnen; sie bleibendann bei der Schätzung aufser Ansatz und gehen mit der Ab-lehnung von Rechts wegen in das Eigentum des Pächters über no .
106 Ygi_ un ten zu Y. Der Code civ. handelt überhaupt nur vom „cheptelde fer“ hei Pacht und Teilpacht.
107 Über die verschiedenen Konstruktionsversuche vgl. Sprenger, Eigen-tumserwerb durch Einverleibung in ein Inventar, 1904, Oertmann zu § 588Bern. 1 h u. c. Befriedigend ist allein die Herleitung aus dem Begriff der Ge-samtsache. Vgl. dazu oben Bd. II 55 Anm. 28—29, 520 Anm. 8, 688.
108 Diese Bestimmung des B.G.B. § 589 entspricht der Eigentumslage, daalle vorhandenen Stücke Eigentum des Verpächters sind. Nach Sachs. Gb.§ 1209 hat der Pächter nur die gleiche Stückzahl, die er empfangen hat,zurückzugewähren.
109 Somit kommt auch das Steigen der Preise dem Pächter, ihr Sinkendem Verpächter zugute. Nach dem Schweiz. O.R. a. 299 (318) hat der PächterAnspruch auf den Mehrwert nur, soweit dieser als Ergebnis seiner Verwendungund Arbeit zu betrachten ist, und braucht den Minderwert nicht zu ersetzen,soweit einzelne Stücke durch höhere Gewalt zerstört sind.
110 Über den Eigentumsübergang vgl. Sprenger a. a. 0. S. 50 ff. Auchhier ist nicht rechtsgeschäftliche Übereignung zu unterstellen, sondern der