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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

einzelner Äcker, Wiesen, Weiden, Obstgärten usw. Anwendung.Einige Rechtssätze desselben Ursprungs endlich sind auf die Grund-stückspacht überhaupt erstreckt.

1. Grundstückspacht überhaupt. Für jede Grund-stückspacht gelten aufser der schon erwähnten Bestimmung derKündigungsfrist durch das Paehtjahr 100 besondere Regeln in An-sehung eines mitverpachteten Inventars. Sie entstammen demRechte der Landpacht und kommen hauptsächlich zur Anwendung,wenn ein Landgut mit lebendem und totem Inventar verpachtetist 101 . Sie gelten aber nunmehr auch für das mitverpachtete In-ventar eines Gasthofs oder Theaters, einer Fabrik oder Mühle odereines sonstigen gewerblichen Etablissements 102 .

Im Falle schlichter Verpachtung des Inventars bleibt mitdem Eigentum auch die Gefahr der einzelnen Inventarstücke unddas Verfügungsrecht über dieselben beim Verpächter. Die Eigen-schaft des Inventars als eines Sachinbegriffs aber macht sich daringeltend, dafs dem Pächter einerseits die Erhaltung der einzelnenStücke obliegt, andererseits ein Anspruch auf Ergänzung der ohnesein Verschulden in Abgang gekommenen Stücke zusteht. Nurden gewöhnlichen Abgang der Tiere hat der Pächter insoweit, alsdies einer ordnungsmäfsigen Wirtschaft entspricht, aus den Tier-jungen zu ersetzen 103 .

Anders verhält es sich, wenn der Pächter das Inventar alseisern übernommen hat 104 . Dies ist der Fall, wenn er es zumSchätzungswerte mit der Verpflichtung übernimmt, es bei Beendigungder Pacht zum Schätzungswerte zurückzugewähren 105 . Dann gelten

100 Oben S. 535 zu I 3 b. Die Sondervorschrift des § 595 entstammt demRechte der Landgüterpacht und hat »für diese eine besondere Bedeutung.Gleiches gilt übrigens auch von den für die Pacht überhaupt getroffenen Sonder-bestimmungen der §§ 596 und 597; vgl. oben § 196 S. 525 Anm. 82, S. 526 Anm. 86,S. 529 Anm. 101 und hier S. 552 Anm. 80.

101 Über den Begriff und Umfang des Gutsinventars oben Bd. II 80.

102 Oben Bd. II 81. In Entw. I war § 544 noch auf die Landpacht be-schränkt.

103 B.G.B. § 586. Die Tierjungen fallen als Früchte in sein Eigentum,werden aber mit der Einstellung in das Inventar Eigentum des Verpächters.Im Grundgedanken übereinstimmend Preufs. L.R. § 452465 betreffs des Vieh-standes und § 466473 betreffs des Wirtschaftsgeräts.

104 B.G.B. § 587589. Im wesentlichen übereinstimmend Preufs. L.E.§ 475476; Code civ. a. 1821 ff.; Sachs. Gb. § 1209; Schweiz. O.R. a. 299 (früher 318).

105 B.G.B. § 587. Aus der blofsen Übernahme nach einer Taxe folgt alsonoch nicht die Übernahme als eisern. Ebenso Preufs. L.R. § 476. AndersSächs. Gb. (im Zweifel) und Schweiz. O.R. a. a. 0.