§ 197. Besondere Arten von Miete und Pacht.
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das Gericht dem zur Räumung einer Wohnung verurteilten Mieterauf Antrag eine den Umständen angemessene Räumungsfrist zu-erkennen 94 . Steht die Beendigung des Mietsverhältnisses infolgevon Kündigung oder Zeitablauf in Aussicht, so mufs der Mieterschon vor der Beendigung die Besichtigung der Wohnung durchMietlustige zu geeigneten Stunden gestatten 95 .
III. Landpacht. Der Hauptfall der Grundstückspacht istdie Landpacht, die dem Pächter das Recht zur landwirtschaftlichenBodenausnutzung gewährt. Sie gewinnt vor allem dann, wennihren Gegenstand ein Landgut als wirtschaftliches Ganze bildet,dadurch eine hohe soziale Bedeutung, dafs sie regelmäfsig demPächter nicht nur eine Heimstätte, sondern zugleich das Mittelzur Erfüllung seines Lebensberufes verschafft. Das deutsche Rechthat für die Landgüterpacht eine Fülle besonderer Rechtssätze aus-gebildet, die dann zum Teil auf die Pacht einzelner ländlicherGrundstücke übertragen sind 96 . Auf deutschrechtlicher Grundlagehat das preufsische Landrecht die Landgüterpacht durch überauszahlreiche Einzelvorschriften stark kasuistisch geregelt 97 . AndereGesetzbücher enthalten gleichfalls mancherlei Sondervorschriftenfür die Landgüterpacht 98 . Auch das B.G.B. ist diesem Beispielgefolgt. Doch trifft es nur wenige Bestimmungen, die ausschliefs-lich für die Pacht eines Landgutes gelten, somit voraussetzen, dafsden Gegenstand der Pacht eine liegenschaftliche Sacheinheit bildet,
die als wirtschaftliches Ganze zum Betrieb von Ackerbau und #
Viehzucht bestimmt ist". Andere dem Rechte der Landgüterpachtentstammende Rechtssätze sind auf jede Pacht eines landwirtschaft-lichen Grundstückes ausgedehnt, finden also auch auf die Pacht
zum Teil ist die Bestimmung dem Ortsstatut oder polizeilichen Verordnungen(vgl. Preufs. G. v. 30. Juni 1831 § 2) überlassen. Nachweise b. Niedner,
Staudinger, Planck zu E.G. a. 93.
94 Z.P.O. § 721.
96 Seuff. XLVII Nr. 105. Oertmann Vorhem. 2h.
96 Vgl. Beseler § 196; Huber, Schweiz. P.R. IV 861 ff. Dazu Hage-mann, Landwirtschaftsrecht § 373—384. Drechsler, Der landwirtschaftlichePachtvertrag, 2 Bde., 1871. A. Biomeyer, Pachtrecht und Pachtvertrag, 1873.
G. Dittmann, Der landwirtschaftliche Pachtvertrag, 1895.
91 Preufs. A.L.R. I, 21 § 399—625.
98 So Code civ. a. 1763—1778 (bail ;t ferme). Auch das Schweiz. O.R.
(in der Fassung von 1911 vermehrt). — Nicht dagegen das Öst. u. Sachs. Gb.
99 Über den Begriff des Landgutes vgl. R.Ger. XX Nr. 59, Seuff. LX Nr. 94.
Dafs auf dem Gut ein landwirtschaftliches Nehengewerbe (z. B. Brennerei,
Ziegelei, Sagemühle) oder auch eine Gastwirtschaft betrieben wird, entziehtihm nicht die Eigenschaft eines Landgutes.
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