554 Zweites Kapitel. Schuld Verhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Es ist möglich, dafs mehrere Personen eine Wohnung, die siezusammen benutzen wollen, gemeinschaftlich mieten. Auchwenn Ehegatten oder sonstige Hausstandsgenossen einen Miets-vertrag gemeinschaftlich abschliefsen, kann dies dahin zu verstehensein, dafs jedem von ihnen die volle Mieterstellung gebühren soll.Im Zweifel aber ist vielmehr anzunehmen, dafs nur der Haus-haltungsvorstand einen selbständigen Mietsvertrag schliefsen, dermitmietende Hausstandsgenosse lediglich eiu akzessorisches Miets-verhältnis eingehen will. Dies ist namentlich bei der neuerdingssehr gebräuchlich gewordenen Mitunterzeichnung der Mietsverträgedurch die Ehefrau des Mieters der Fall 89 . Ihr Hauptzweck be-stellt darin, eine Mithaftung der Frau für die Zahlung des Miets-zinses und die Erfüllung der sonstigen Mieterpflichten zu begründenund damit dem Vermieter auch an den ihr gehörigen eingebrachtenSachen das gesetzliche Pfandrecht zu verschaffen 90 . Im übrigenbleibt die Mieterstellung des Mannes unverkürzt und das Miets-verhältnis an seine Person gebunden 91 .
4. Räumung. Der Mieter hat nach Beendigung des Miets-verhältnisses die Wohnung zu räumen 92 . Ihm mufs aber die durchlandes- oder ortsrechtliche Regelung der Ziehzeiten bestimmteRäumungsfrist gewährt werden 93 . Auch nach Reichsrecht kann
89 Vgl. bes. Öertmann, D.J.Z.X 1079ff. u. Vorbem.5 vor § 535, Mittel-stein S. 76ff., Planck zu § 559 Bern. 2b«, Dernburg § 221 Anm. 12;Seuff. LVII Nr. 101, Rspr. d. O.L.G. XVII 6. Abweichend R o m b e r g b. GruchotLIII 642 ff.
90 Die Frau tritt nicht blofs als Bürgin ein, was dem Vermieter keinPfandrecht verschaffen würde, sondern kraft kumulativer Sclmldübernahmeals Gesamtschuldnerin; Reichel, Schuldmitübernahme S. 288.
91 Die Frau erlangt also keine selbständigen Mieterrechte, so dafs, wieRomberg S. 655 meint, das Mietsrecht nur gemeinschaftlicher Verfügung derEhegatten unterläge. Dem Manne und nur ihm steht das Kündigungsrecht zu.Andererseits wird die Frau für sich nicht gebunden. Ihre akzessorische Mieter-stellung hindert nicht die Kündigung des Mannes im Falle seiner Versetzung;Öertmann zu § 570 Bern. 3g, Planck Bern.5, Mittelstein S. 464, Ennec-•cerus § 354 Anm. 17. Beim Tode des Mannes tritt das beiderseitige Kün-digungsrecht aus § 569 ein; Dernburg § 221 Anm. 20, auch ÖertmannBern. 2a, Mittelstein S. 453.
92 Für Streitigkeiten wegen Räumung gemieteter Räume (wie auch wegenihrer Überlassung oder Benutzung und wegen Zurückbehaltung eingebrachterSachen) ist das Amtsgericht zuständig; G.V.G. § 23 Z. 2. Eine Klage aufkünftige Räumung ist zulässig; Z.P.O. § 257. Das Urteil kann für vorläufigvollstreckbar erklärt werden.
93 Vorbehalt für das Landesrecht in E.G. a. 93. Zum Teil sind landes-gesetzlich feste Fristen bestimmt (so namentlich in mehreren A.G. zum B.G.B.),