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§ 197. Besondere Arten von Miete und Pacht. 553
entsprechenden Haushaltes erforderlich sind 84 . Stets hat fernerder Vermieter dem Mieter die für den gehörigen Gebrauch derWohnung erforderliche Mietsnutzung der zum gemeinsamen Ge-brauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungenzu gestatten und diese in dem hierfür gebotenen Zustande zu er-halten 85 . Der Mieter kann von der Wohnung auch in aufser-ordentlichen Lebenslagen den dadurch bedingten Gebrauch machen;wenn er in der Wohnung erkrankt oder stirbt, so kann der Ver-mieter für die ihm daraus entstehenden Nachteile eine Entschädigungnicht fordern 86 .
In persönlicher Hinsicht erstreckt sich das Gebrauchsrechtdes Mieters im Zweifel auf das Recht zur Gewährung des Mit-gebrauches an seine Familienangehörigen und sonstigen Hausstands-genossen, insbesondere die zur Bedienung und Pflege erforderlichenPersonen, sowie an Logiergäste und andere Gäste. Darin liegt,da die Wohnung Familienheim sein soll, lediglich vertragsmäfsigerWohnungsgebrauch, nicht eine der besonderen Erlaubnis bedürftigeGehrauchsüberlassung an Dritte 87 . Der Vermieter mufs sich auchdie durch Familienzuwachs oder sonstige Vergröfserung des Haus-standes bedingte Steigerung des Gebrauches gefallen lassen 88 .
84 So auf Lieferung des erforderlichen Wassers aus der Wasserleitung,ohne dafs er dafür im Zweifel einen besonderen Entgelt zu zahlen hätte; Rspr.d. O.L.G. IX 296. Anders unter Umständen hei dem Wasserbezuge für einengewerblichen Betrieb; Seuff. LXII Nr. 36. Bei einer Wohnung mit Zentral-heizung kann er gehörige Erwärmung der Wohnung fordern; R.Ger. XXXIIINr. 56. Auch auf die Einwilligung des Vermieters zur Herstellung des Fern-sprechanschlusses hat er Anspruch; R.Ger. LXXV Nr. 85.
85 So Zugänge, Flüre, Treppen, Aufzüge, Hofraum, oft auch Waschküchen,Bodenräume usw. Auch die Reinigungspflicht und die der Verkehrssitte beigröfseren Mietshäusern entsprechende Beleuchtungspflicht trifft im Zweifel denVermieter. Abweichend R.Ger. XXXIII Nr. 50, Seuff. XLVIII Nr. 179, Mittel-stein 2 S. 150ff, Oertmann zu § 536 Bern. Id, Staudinger zu § 536Bern. B 4; sehr ausführlich mit Unterscheidungen jetzt Mittelstein 3 S. 198-208.
86 Mit Recht sind daher auch Schadensersatzansprüche von Gastwirtenauf Grund Todesfalles oder infektiöser Erkrankung eines Gastes von den Ge-richten abgewiesen worden; Seuff. XXXIX Nr. 298, LXII Nr. 8 .
87 Somit ist § 549 unanwendbar. Anders bei Aufnahme in die Wohnunggegen Entgelt. Doch wird je nach der Beschaffenheit und bisherigen Be-uutzungsweise der Wohnung und nach den Verhältnissen des Mieters oft auchohne ausdrückliche Vereinbarung die ein für allemal erfolgte Gestattung derUntervermietung anzunehmen sein.
88 Der Vorbehalt eines Kündigungsrechtes für den Fall der Geburt einesKindes oder der Überschreitung einer bestimmten Kinderzahl dürfte, da ergegen die guten Sitten verstöfst, für nichtig zu erachten sein.
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