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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Falle ihrer Versetzung nach einen anderen Orte in Ansehung derRäume, die sie für sich oder ihre Familie am bisherigen Garnison-oder Wohnorte gemietet haben, das Recht vorzeitiger Kündigungunter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu 80 . Das Kündigungs-recht kann aber nur für den ersten zulässigen Termin nach Ein-tritt des Mietsverhältnisses ausgeübt werden 81 .
3. Umfang des Mietsrechtes. Das Gebrauchsrecht desMieters bestimmt sich mangels ausdrücklicher Vereinbarung nachdem Zwecke der Wohnungsmiete. Die Wohnung soll dem Mieterregelmäfsig ein Heim gewähren, das den Mittelpunkt seines per-sönlichen Lebens und seiner beruflichen Tätigkeit bildet 82 . Inden Normalfällen soll sie der Führung eines eignen Haushaltesdienen. Daneben soll sie nicht selten als Stätte eines Gewerbe-betriebes verwandt werden 83 .
Hiernach richtet sich zunächst der Umfang des Mietsrechts insachlicher Hinsicht. Ist die Wohnung zur Führung eines Haus-haltes bestimmt, so hat der Mieter auch Anspruch auf solche Neben-leistungen des Vermieters, die zur Führung eines den Verhältnissen
80 B.G.B. § 570; nach, dem Vorbilde von Preufs. L.R. I, 21 § 376 ff. — DasKündigungsrecht steht dem Mieter auch zu, wenn er erst während des Miets-verhältnisses die fragliche Eigenschaft erlangt hat; Rspr. d. O.L.G. XIII 375.Versetzung ist einerseits auch die Strafversetzung, andererseits auch die Ver-setzung auf eignen Antrag (auch bei Richtern und Professoren); Rspr. d. O.L.G.XI 315, 316, für das preufs. R. R.Ger. XXI Nr. 52. Auch ein Wechsel in derArt des Amtes schliefst n. r. M. den Begriff der Versetzung nicht aus.Ebensowenig der Übertritt aus dem Reichs- in den Staatsdienst oder um-gekehrt, während doch wohl der Eintritt in den Dienst eines anderen deutschenEinzelstaates anders beurteilt werden mufs. Erstmalige Verleihung eines Amtesbegründet das Kündigungsrecht nicht; Rspr. d. O.L.G. XI 319. Auch nichtPensionierung oder sonstiger Amts vertust; a. M. Dernburg § 226 V. — DemPächter, der zugleich auf dem Pachtgrundstück wohnt, ist durch § 596 8 dasKündigungsrecht ausdrücklich versagt.
81 Nach Preufs. L.R. § 376—377 schuldete der Mieter als Vergütung einenhalbjährigen Mietszins, falls er nicht einen tauglichen Untermieter stellte. DasB.G.B. legt ihm keinerlei Entschädigungspflicht auf.
82 Dies gilt auch für die Miete oder Untermiete eines möblierten Zimmers,ja einer blofsen Schlafstelle. Es gilt ebenso, wenn auch für noch so kurzeZeit, für die Zimmermiete im Gasthof. Natürlich aber kann auch ein Raumzur Benutzung für einzelne persönliche Zwecke (z. B. als Absteigequartier,Umkleideraum usw.) gemietet werden.
83 Wird ein Raum für sich lediglich als Werkstätte, Laden oder sonstigerGeschäftsraum gemietet, so liegt keine Wohnungsmiete vor. Ist er aber zumAufenthalt von Menschen bestimmt, so findet § 544 Anwendung; oben Anm. 78.Auch § 570 erstreckt sich über die Wohnungsmiete hinaus (z. B. auf den voneinem Offizier gemieteten Pferdestall).