§ 197. Besondere Arten von Miete und Pacht. 551
findet auch auf die Miete anderer zum Aufenthalt von Menschenbestimmter Räume Anwendung 78 .
Im übrigen gelten nur die allgemeinen Beschränkungender Vertragsfreiheit, aus denen sieh die Nichtigkeit solcher Ver-einbarungen ergibt, die gegen die guten Sitten verstofsen oderwucherisch sind. Darin liegt kein ausreichender Schutz gegen dievielfach für den Mieter überaus beschwerlichen Klauseln, die inden üblichen Vertragsformularen enthalten zu sein pflegen unddenen der Mieter sich oft ohne genaue Kenntnisnahme unterwirftund meist wohl oder übel unterwerfen mufs 79 . Doch wird in ge-wissem Umfange der Richter in der Lage sein, dem Mifsbrauchder wirtschaftlichen Übermacht der Vermieter durch eine denAnforderungen von Treu und Glauben entsprechende Vertrags-auslegung Schranken zu ziehen.
2. Beamtenprivileg. Den Militärpersonen, Beamten. Geist-lichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten steht im
pflicht verursacht haben; R.Ger. a. a. 0., Rspr. d. O.L.G. II 382, Dernburg§ 216 Anm. 5, Mittelstein S. 268, Staudinger Bern. III 4, OertmannBern. 6; a. M. Köhler S. 315, Planck Bern. 3d, Fuld S. 76. Dagegenkommt es auf Verschulden des Vermieters nicht an. Auch die Gefährdungder Gesundheit durch das Verhalten eines anderen Mieters, einen Gewerbe-betrieb im Hause oder Nachbarhause usw. kann das Kündigungsrecht be-gründen; R.Ger. b. Seuff. LX1I Nr. 37. Nicht blofs eine dem Mieter, sondernauch eine seinen Familienangehörigen oder seinen Angestellten drohende Ge-fahr kommt in Betracht. Doch ist der Mafsstah normaler Widerstandsfähig-keit gegen schädigende Einflüsse, der freilich nach Art und Lage der Räumeein ungleicher sein kann, anzulegen, während eine individuelle Üherempfind-lichkeit (z. B. wegen Lungenkrankheit, Augenkrankheit, Hypernervosität) nichtzu berücksichtigen ist; Rspr. d. O.L.G. VII 17, Planck Bern. 2ha, Ende-mann § 168 Anm. 23, Staudinger Bern. III 2 d, Dernburg §216 Ib a. E.,jetzt auch Oertmann Bern. 2d; a. M. Fuld S. 74ff. — Eine Frist zur Ab-hilfe gemäfs § 542 braucht der Mieter nicht zu setzen; a. M. MittelsteinS. 268, Raape b. Dernburg 4 § 216 Anm. 4. — Neben dem Recht aus § 544stehen ihm die sonstigen Mängelrechte zu, werden aber durch Kenntnis oderVerzicht ausgeschlossen.
78 So auf die Miete eines Ladens, einer Werkstätte, eines Kontors, einesFabrikraumes, einer Küche, nicht aber auf die eines Kellers, eines Boden-raumes, eines Viehstalles.
70 Vgl. E Itzbach er, Grofsberliner Mietsverträge, 1913. Dahin gehörtz. B. der Vorbehalt des Rechtes sofortiger Exmission für den Vermieter beiunerheblichen Vertragsverletzungen, insbesondere bei jedem Verstofs des Mietersoder seiner Leute gegen die vom Vermieter einseitig aufgestellte Hausordnung.Ferner die Abrede, dafs der Vermieter den Mieter schon bei nicht pünktlicherZahlung einer einzigen Zinsrate austreiben darf; oben § 196 S. 273 Anm. 110.Auch die Ausbedingung ungleicher Kündigungsfristen für beide Teile.