§ 197. Besondere Arten von Miete und Pacht.
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folget - auch hinsichtlich der Garantieleistung an die Stelle desVermieters oder Verpächters tritt 68 .
i. Vermietung oder Verpachtung durch einen aufZeit Berechtigten. Nur in beschränktem Umfange kann derSatz „Kauf bricht nicht Miete“ Platz greifen, wenn der Vermieteroder Verpächter nur ein zeitlich begrenztes Recht am Grundstückhatte und sein Recht vor Ablauf der Miets- oder Pachtzeit erlischt.Allerdings tritt auch hier der Eigentümer in das Miets- oderPachtverhältnis ein. Allein er kann es, da der Vorberechtigte ihnnicht für beliebige Zeit im voraus binden konnte, unter Einhaltungder gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. So verhält es sich,wenn der Niefsbraucher, der Ehemann kraft ehemännlicher oderder Vater oder die Mutter kraft elterlicher Nutzniefsung oder derVorerbe für einen die Dauer seines Rechts überschreitenden Zeit-raum vermietet oder verpachtet hat 69 .
k. Veräufserung im Wege der Zwangsvollstreckung.Der Satz „Kauf bricht nicht Miete“ versagt gegenüber der Ver-äufserung im Wege der Zwangsversteigerung 70 . Im Falle derZwangsversteigerung tritt der Ersteher zwar gleichfalls in dasMiets- und Pachtverhältnis ein 71 , kann es aber unter Einhaltungder gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen 72 . Der Mieter oderPächter mufs sich also die vorzeitige Aufhebung eines auf längere
68 Dies ist die vorwiegende Meinung. Vgl. Hellwig S. 438, Kipp S. 737,Rönnberg a. a. 0. S. 85, Oertmann Bern, zu § 579, Enneccerus § 355Anm. 16. A. M. Planck Bern, lb, Cosack § 238 III 2 b ß, D ernburg § 223IV, Crome § 243 Anm. 47, Mittelstein S. 67311'.
69 B.G.B. § 1056, wovon oben Bd. II 686 gebandelt ist, und die auf § 1056verweisenden §§ 1423, 1663 * 1 u. 2135. Im Ergebnis übereinstimmend Preufs. L.R.
I, 21 § 388—389; vgl. R.Ger. XVII Nr. 39.
70 Z.V.G. § 57. Vgl. Burchard, Z. f. deut. Z.Pr. XXXII 89ff. — Auchdas Preufs. A.L.R. I, 21 § 350ff. führte trotz seiner Verdinglichung des Ver-hältnisses die Vollwirksamkeit des Miets- oder Pachtrechts einer notwendigengerichtlichen Veräufserung gegenüber nicht durch.
71 Voraussetzung ist auch hier, dafs das Grundstück dem Mieter oderPächter überlassen war; andernfalls hat er, wie bei freiwilliger Veräufserung,nur Ansprüche gegen den Vermieter oder Verpächter. Auf den Eintritt desErstehers finden die §§ 571—575 B.G.B. mit Ausnahme des zweiten Satzesvon § 573 entsprechende Anwendung.
72 Es sei denn, dafs der Mieter oder Pächter sich durch Anmeldung seinesRechts am Verfahren beteiligt hat (Z.V.G. § 9 Z. 2) und bei Feststellung desgeringsten Gebots den Ausschlufs des gesetzlichen Kündigungsrechts durch dieVersteigerungsbedingungen erlangt (Z.V.G. § 59). — Das dem preufs. R. be-kannte Kündigungsrecht des Gläubigers ist weggefallen. Der Mieter oderPächter seinerseits hat kein Kündigungsrecht.