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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Vermieter oder Verpächter, da er Eigentümer bleibt, nicht end-gültig aus dem Schuldverhältnis aus. Seine Vermieter- oder Ver-pächterstellung ruht nur und wird ohne weiteres wieder vollwirk-sam, sobald das dingliche Recht erlischt 64 .

Ist das eingeräumte Recht so beschaffen, dafs seine Ausübungden Miets- oder Paehtgebrauch nur beschränken würde, wiedies z. B. bei Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichenDienstbarkeiten Vorkommen kann, so tritt ein Wechsel in derTrägerschaft der Vermieter- oder Verpächterstellung nicht ein.Der Berechtigte ist aber dem Mieter oder Pächter gegenüber ver-pflichtet, die dessen Gebrauch beeinträchtigende Ausübung seinesRechtes zu unterlassen 66 .

h. Weiterveräufserung. Der SatzKauf bricht nichtMiete gilt selbstverständlich auch für den Fall, dafs der in dasMiets- oder Pachtverhältnis eingetretene Erwerber das Grundstückweiterveräufsert ödes es belastet. Es finden daher die Regeln überden Eintritt des ersten Erwerbers in das dauernde Schuldverhält-nis entsprechende Anwendung 66 . Nur die bürgschaftsähnlicheHaftung trifft nach wie vor den ursprünglichen Vermieter oderVerpächter 67 . Doch wird man annehmen müssen, dafs, wenn dieservon der Haftung bereits befreit ist, der veräufsernde Rechtsnach-

stellung zeitlich begrenzt ist, keine Änderung des Schuldverkältnisses mit einerüber die Zeit seiner Berechtigung hiuausreichenden Wirkung zum Nachteil desEigentümers vornehmen.

64 Hierüber ist man einig. Dabei müssen dann die §§ 573576 ent-sprechende Anwendung finden. Nach der Ansicht von Oertmann Bern, laß,Staudinger Bem.lIlau.A. soll der Vermieter oder Verpächter auch währendder Dauer des dinglichen Rechts neben dem Berechtigten zur Ausübung derRechte aus dem Schuldverhältnis (z. B. Kündigung, Unterlassungsklage beivertragswidrigem Gebrauch, Ansprüche auf Ersatzleistungen und auf Rück-gewälir) berechtigt und neben ihm verpflichtet bleiben. Eine Regelung desVerhältnisses in diesem Sinne hätte viel für sich, kann aber doch wohl ausdem B.G.B. nicht herausgelesen werden. Vgl. Planck Bern. 2b a, Goldmann-Lilie ntlia 1 S. 592, Mittelstein S. 664ff.

65 B.G.B. § 577 S. 2. Diese mit dem dinglichen Recht kraft Gesetzesverknüpfte Unterlassungspflicht ist wieder ein schuldrechtliches Mittel, demGebrauchsrecht des Mieters oder Pächters den gleichen Vorrang vor demjüngeren dinglichen Rechte zu verschaffen, den es haben würde, wenn es selbstein dingliches Recht wäre.

66 B.G.B. § 579 S. 1. Ebenso natürlich bei ferneren Veräufserungen undBelastungen.

67 B.G.B. § 579 S. 2.