§ 197. Besondere Arten von Miete und Pacht.
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Er wird aber von der Haftung befreit, wenn er die Veräufserungdem Mieter oder Pächter anzeigt und dieser nicht dem Erwerberfür den ersten zulässigen Termin kündigt 61 .
g. Belastung des Grundstücks. Der Satz „Kauf brichtnicht Miete“ findet entsprechende Anwendung, wenn der Vermieteroder Verpächter nach der Überlassung des Besitzes das Grundstückmit einem Rechte belastet, dessen Ausübung mit dem Miets- oderPachtrecht kollidiert. Auch dem Erwerber eines solchen dinglichenRechtes gegenüber entfaltet das Miets- oder Pachtverhältnis seinevolle quasidingliche Wirksamkeit.
Handelt es sieh um ein Recht, dessen Ausübung dem Mieteroder Pächter den vertragsmäfsigen Gebrauch entziehen würde,also z. B. um Erbbaurecht, Niefsbranch oder Wohnungsrecht, sosind die Regeln über den Eintritt des Erwerbers in das Miets-oder Pachtverhältnis entsprechend anzuwenden 63 . Der dinglichBerechtigte rückt also für die Dauer seines Rechts in die Ver-mieter- oder Verpächterstellung ein 63 . Doch scheidet hier der
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So auch Kipp S. 733, Rönnberg, Arch. f. b. R. XVII 78ff. Vgl. hiergegenRomeick S. 34ff., Mittelstein S. 624, Planck Bern. 2d, OertmannBern. 4b, Buch, Schuld und Haftung S. 44ff.
61 Die Kündigung mufs an den Erwerber, sie kann nicht, wie Rönnberga. a. 0. meint, auch an den Veräußerer erfolgen. Unterbleibt sie, so wird derVeräufserer für die Zukunft (d. h. für die Zeit nach dem Tage, zu dem hättegekündigt werden können), nicht aber für die Vergangenheit (d. h. schon vondem Tage der möglichen Kündigung an) haftfrei. Planck Bern. 3c, Dern-burg § 223 a b, Mittelstein S. 659ff., jetzt auch Oertmann Bern. 4c (3 yy.A. M. Rönnberg S. 38.
62 B.G.B. § 577 S. 1. Auf diesem Wege erzielt das B.G.B., dafs das Ge-brauchsrecht des Mieters und das Gebrauchs- und Fruchtgenufsrecht desPächters einem nachträglich bestellten dinglichen Gebrauchs- oder Frucht-genufsrecht in gleicher Weise vorgeht, als wenn es selbst verdinglicht wäre.Aber das Mittel für die Herbeiführung dieses Erfolges ist wieder die blofseäufsere Verknüpfung des dauernden Schuldverhältnisses mit dem Rechte amGrundstück.
03 Alle einzelnen Rechte und Pflichten aus dem Miets- oder Pachtver-hältnis entstehen also während dieser Zeit in seiner Person. So namentlichdie Forderung auf fällig werdenden Zins, gleichviel ob er dem Eigentümergegenüber zum Fruchtgenufs berechtigt ist. (Bedenklich ist die Annahme desR.Ger. LXXXVI Nr. 33, dafs trotzdem der Niefsbrauclier, der zugleich Ilypo-thekengläuhiger ist und sich den Niefsbrauch zur Sicherung seiner Hypothekhat bestellen lassen, die Mietszinsen zur Verstärkung seines Eigenrechts fürsich pfänden lassen kann.) Aber auch das Kündigungsrecht, das Pfandrecht,das Recht auf Rückgewähr steht ihm zu. Ebenso treffen ihn die vertrags-mäßigen Verpflichtungen. Doch kann er, da seine Vermieter- oder Verpächter-
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