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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Endlich kann der Mieter oder Pächter, soweit seine Zinszahlungan den Veräufserer wirksam wäre, auch mit einer ihm gegen diesenzustehenden Forderung gegen die Zinsforderung des Erwerbersauf rechnen. Doch ist er zur Aufrechnung nicht befugt, wenner die Gegenforderung erst nach erlangter Kenntnis vom Eigen-tumsiibergange erworben hat oder die Gegenforderung erst nachdiesem Zeitpunkte und später als die Zinsforderung fällig ge-worden ist 68 .
7. Unrichtige Anzeige. Auch wenn die Eigentumsüber-tragung nicht erfolgt oder unwirksam, somit die Vermieter- oderVerpächterstellung nicht übergegangen ist, mufs der Vermieteroder Verpächter eine von ihm an den Mieter oder Pächter ge-richtete Anzeige, dafs er das Eigentum übertragen habe, in An-sehung der Zinsforderung gegen sieh gelten lassen. Bis zur Zu-rücknahme der Anzeige, die nur mit Zustimmung des durch sieals Erwerber Bezeichneten erfolgen kann, ist demgemäfs die Zahlungan den durch sie legitimierten Nichtberechtigten und jedes anderemit diesem in Ansehung der Zinsforderung abgeschlossene Geschäftwirksam 59 .
f. Garantiepflicht des ursprünglichen Vermietersoder Verpächters. Der Veräufserer scheidet, wie gezeigt ist,aus dem Miets- oder Pachtverhältnis aus und wird daher für dieZukunft von den aus demselben entspringenden Verpflichtungenbefreit. Allein er mufs nach der gesetzlichen Regel dem Mieteroder Pächter für die Solvenz des neuen Vermieters oder Verpächterseinstehen und haftet daher als Garant für die Erfüllung der ver-tragsmäfsigen Verbindlichkeiten durch den Erwerber. In diesemSinne legt ihm das Gesetz eine bürgschaftsähnliche, durch Ver-sagung der Einrede der Vorausklage verschärfte Haftung für dieSchadensersatzpflicht des Erwerbers wegen Nichterfüllung auf 60 .
68 B.G.B. § 575. Nach dem Vorbilde des § 406.
69 B.G.B. § 576. Diese Schutzvorschrift zugunsten des Mieters ist dem§ 409 nachgebildet.
60 B.G.B. § 571 Abs. 2 S. 1. Diese Haftung läfst sich als Rückstandseiner Vermieterstellung auffassen. Allein sie ist nicht Folge einer Fortdauer,sondern Folge der Beendigung der Vermieterstellung. Sie tritt ein, weil derVermieter durch Veräufserung dem Mieter ohne dessen Zutun einen anderenVermieter aufdrängt. Der Veräufserer scheidet aus dem Mietsverhältnis fürdie Zukunft völlig aus und schuldet nicht mehr als Vermieter, sondern nurnoch als Garant fremder Vermieterschuld. Unzulässig ist die von IlellwigS. 426 ff. vollzogene Umdeutung, wonach der Vermieter Vertragsschuldnerbliebe und nur hinter den als Schuldner hinzutretenden Erwerber zurückträte.