§ 197. Besondere Arten von Miete und Pacht. 545
seinem Nachteil erfolgte Veränderung der Forderung gegen sichgelten lassen.
Der Erwerber mufs eine Vorausverfügung des Vermietersoder Verpächters über die künftige Zinsforderung, insbesonderealso ihre Abtretung, ihre Einziehung, ihren Erlafs oder ihre Stun-dung, nicht nur insoweit gegen sich gelten lassen, als sie ihm zur-zeit des Eigentumsüberganges bekannt war, sondern unbedingt alswirksam hinnehmen, wenn sie sich nur auf den in der nächstenZukunft fälligen Zins bezieht. Dieser Zeitraum war im B.G.B.auf das zurzeit des Eigentumsüberganges laufende und das folgendeKalendervierteljahr festgesetzt, erstreckt sich aber seit dem Reichs-gesetz vom 8. Juni 1915 nur noch auf das laufende Kalenderviertel-jahr und nur, wenn der Eigentumsübergang erst in dessen letztemhalben Monat erfolgte, auch auf das folgende Vierteljahr 56 .
Darüber hinaus ist zugunsten des gutgläubigen Mie-ters oder Pächters die Wirksamkeit einer Vorauszahlung desZinses und jedes anderen zwischen ihm und dem Vermieter oderVerpächter in Ansehung der Zinsforderung vorgenommenen Rechts-geschäftes dem Erwerber gegenüber dahin erweitert, dafs sie sichauf das zurzeit seiner Kenntniserlangung vom Eigentumsübergangelaufende (und bei Kenntniserlangung im letzten halben Monat auchauf das folgende) Kalendervierteljahr erstreckt. Somit kann derErwerber auch noch durch ein nach dem Eigentumsübergange ge-schlossenes Rechtsgeschäft des Mieters oder Pächters mit demfrüheren Vermieter oder Verpächter seine Zinsforderung einbüfsen.Diese Möglichkeit fällt aber weg, sobald der Mieter oder PächterKenntnis vom Eigentumswechsel erlangt hat 37 .
66 B.G.B. § 573 in der Fassung des R.G. v. 8 . Juni 1915. LebhafterStreitist darüber entstanden, ob in demselben Umfange, wie die Verfügung durchden Vermieter, auch die Pfändung durch dessen Gläubiger dem Erwerbergegenüber wirksam ist. Mit der Mehrzahl der O.L.G. (vgl. Seuff. LVIII Nr. 203,LIX Nr. 120 u. 201) hat sich das R.Ger. LVIII Nr. 46 und bes. LIV Nr. 54(mit sehr eingehender und durchschlagender Begründung S. 177—190) für dieBejahung der Frage entschieden. Literaturangahen bei Oertmann Bern. 2.—Die Hauptbedeutung der Nov. v. 8 . Juni 1915 liegt in der gleichzeitigen ent-sprechenden Verkürzung des Zeitraumes, für den die vor der Beschlagnahmeerfolgte Vorausentrichtung eines im voraus zu entrichtenden Miets-oder Pacht-zinses oder Vorausverfügung über den künftigen Miets- oder Pachtzins denGrundpfandgläubigern gegenüber enthaftend wirkt (vgl. oben Bd. II 864), durchÄnderung der §§ 1123 u. 1124 des B.G.B.
67 B.G.B. § 574 mit R.G. v. 8 . Juni 1915. Für diese Erweiterung der Be-stimmungen des § 573 zugunsten des Mieters war § 407 1 vorbildlich.
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierte, Deutsches Priyatrecht. III. 35