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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Zeit fällig werdenden Miets- oder Pachtzins 51 . Auch die bedungenenNebenleistungeu werden nunmehr ihm geschuldet 52 . Er hat dieAnsprüche auf Unterlassung von vertragswidrigem Gebrauch, aufSchadensersatz wegen Verletzung der Mieter- oder Pächterpflichten,auf Gestattung von‘Untervermietung oder Unterverpachtung, aufRückgewähr. Ihm steht das gesetzliche Pfandrecht zu 53 . In seinerund nur in seiner Hand liegt nunmehr das vertragsmäfsige wiedas gesetzliche Kündigungsrecht 54 .
e. Abwandlungen. Der Grundsatz, dafs die Zuständigkeitder einzelnen Rechte und Pflichten aus dem Miets- oder Pacht-verhältnisse durch die jeweilige Eigentumslage bestimmt wird, er-fährt verschiedene Abwandlungen.
a. Bestellte Sicherheit. Hat der Mieter oder, was häufigervorkommt, der Pächter für die Erfüllung seiner VerpflichtungenSicherheit geleistet, so tritt zwar im Einklänge mit der allgemeinenRegel der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte ein. DieVerpflichtung zur Rückgewähr der Sicherheit aber trifft ihn nur,wenn ihm die Sicherheit ausgehändigt ist oder wenn er diese Ver-pflichtung dem Vermieter oder Verpächter gegenüber besondersübernommen hat 5S .
ß. Miets- und Pachtzins. Während grundsätzlich jedenach dem Eigentumserwerbe fällig werdende Zinsforderung deinErwerber, da sie in seiner Person entsteht, unentziehbar gebührt,mufs er in gewissem Umfange eine ohne seine Zustimmung zu
61 Und zwar, da die Zinsforderung einheitlich für den betreffenden Zeit-abschnitt entsteht, auch insoweit, als der Zins den Entgelt für den vor seineEigentumszeit fallenden Gebrauch bildet. Mittelstein S. 643, PlanckBern. 2 b a, Oertmann Bern. 3c, Rspr. d. O.L.G. VII 29.
52 Seuff. LXI Nr. 103. Doch erlangt er nicht die Ansprüche aus selb-ständigen Nebenabreden, die aus dem Rahmen des Miets- oder Pachtvertragesheraustreten, wie z. B. aus einem Konkurrenzverbot (R.Ger. h. Seuff. LXI Nr. 104)oder aus der Ausbedingung eines Rechtes auf Übernahme des dem Pächtergehörigen Inventars (Rspr. d. O.L.G. XVII 16).
53 Jedoch nur wegen seiner Forderungen, während daneben das Pfand-recht des ursprünglichen Vermieters wegen seiner Forderungen (z. B. rück-ständiger Mietszinse) bestehen bleibt; Rspr. d. O.L.G. IX 296, Siber, Dasgesetzliche Pfandrecht S. 74 ff.
54 Rspr. d. O.L.G. X 252. Das gesetzliche Kündigungsrecht auch dann,wenn die Voraussetzungen (z. B. Zinsrückstand) schon vor der Veräußerungganz oder teilweise erfüllt sind. Mittelstein S. 635 ff, Planck Bern. 2b ß.A. M. Rspr. d. O.L.G. VII466, Oertmann Bern. 3f, Enneccerus §355 Anm. 12.
55 B.G.B. § 572. Vgl. v. Brünneck h. Gruchot XLVII 288 ff; Nissen,J.W.Schr. 1904 S. 545 ff. Vgl. schon für das preufs. R. R.Ger. XXXI Nr. 55.