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§ 197. Besondere Arten von Miete und Pacht. 543
d. Die einzelnen beiderseitigen Rechte undrfli eilten. Die einzelnen Reelite und Pflichten, die demdauernden Schuldverhältnis entspringen, bilden keinen Gegenstandder Sukzession. Sie entstehen als Ausflüsse der Dauerobligationzwischen deren jeweiligen Trägern. Soweit bereits vor der Ver-äufserung eine selbständige Forderung des Mieters oder Pächters(z. B. ein Ersatzanspruch aus Gewährsmängeln oder wegen Ver-wendungen) oder eine selbständige Schuld desselben (z. B. einefällige Zinsschuld oder eine Ersatzschuld aus vertragswidrigemGebrauch) entstanden ist, bleibt ihm gegenüber der ursprünglicheVermieter oder Verpächter verpflichtet oder berechtigt. Es bedarfeiner besonderen Schuldübernahme oder Forderungsabtretung, wennder Erwerber Schuldner oder Gläubiger werden soll. Dagegenerzeugt von der Veräufserung an das dauernde Schuldverhältnisnur Rechte und Pflichten des Mieters oder Pächters gegen denErwerber, während der ursprüngliche Vermieter oder Verpächtervon nun an weder Schuldner noch Gläubiger wird.
Demgemäfs ist der Erwerber während der Dauer seines Eigen-tums zur vertragsmäfsigen Gebrauchsgewährung und bei der Pachtauch zur Gewährung des Fruchtgenusses verpflichtet. Er hatdie Sache in dem hierzu erforderlichen Zustande zu erhalten undin gleicher Weise wie bisher der Veräufserer für vorhandene oderentstehende Mängel einzustehen 49 . Auch hat er dem Mieter oderPächter die nach der Veräufserung auf die Sache gemachten Ver-wendungen zu ersetzen, die seither aufkommenden Lasten zu tragenund die bedungenen Nebenleistungen zu bewirken 50 .
Ebenso stehen dem Erwerber alle sich während der Dauerseines Eigentums aus dem Miets- oder Pachtverhältnis ergebendenRechte zu. Ihm erwächst das Forderungsrecht auf den in dieser
45 Nur in die bereits vor der Veräußerung entstandenen konkreten Er-satzverpflichtungen tritt er nicht ein. Dagegen mufs er insoweit, als es sichum die während der Dauer seines Eigentums fortbestehenden oder neu ent-stehenden Vermieterpflichten handelt, die Folgen der Zusicherungen, des Ver-schuldens, des Verzuges des Veräußerers auf sich nehmen. Darum trifft ihndie Verpflichtung zum Ersatz eines in dieser Zeit entstehenden Schadens auchdann, wenn der Veräußerer bereits den Grund dazu gelegt hat. Vgl. Ilell-wig S. 427 Anm. 883, Oertmann Bern. 3b, Mittelstein S. 633. A. M.Planck Bern. 2c, Enneccerus § 355 Anm. 13.
50 Rspr. d. O.L.G. VII 467 ff. Jedoch nur, soweit nach dem oben § 196Anm. 57—59 Gesagten in Wahrheit nur Nebenleistungen des Vermieters oderVerpächters als solchen, nicht besondere selbständige Leistungen in Fragestehen.
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