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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
542
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542 Zweites Kapitel, Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

entstehen von nun an in der Person des neuen Eigentümers, währendsie, soweit sie früher entstanden sind, beim Veräufserer Zurück-bleiben.

In Wahrheit wird also das Schuldverhältnis auf der Vermieter-oder Verpächterseite durch die Besitzüberlassung an die vermieteteoder verpachtete Sache geknüpft. Das Eigentum am Grundstückgewinnt subjektbestimmende Bedeutung. Das Miets- oder Pacht-verhältnis wird nicht verdinglicht, aber es wird radiziert. Es gehtkeine innere Verbindung mit der Sachherrschaft ein und bleibtdaher in seinem schuldrechtlichen Bestände unberührt, allein eswird zum äufseren Annexe der sachenrechtlichen Herrschaft. Manspricht zutreffend von einerZustandsobligation 47 . Nur wirddamit das Wesen dieser Versachlichung nicht ausreichend gekenn-zeichnet. Das Eigentümliche liegt darin, dafs der die jeweiligeTrägerschaft des Schuldverhältnisses bestimmende Zustand geradedie Stellung als Eigentümer des Grundstücks ist, dessen entgelt-licher Gebrauch den Leistungsgegenstand bildet. Dies ist offenbarein Ansatz zur Verdinglichung. Allein bei diesem Ansatz hat dasB.G.B. Halt gemacht. Es wollte keine volle Verdinglichung undlehnte eine unvollkommene Verdinglichung als begriffswidrig ab.So behalf es sich mit einem künstlichen Surrogate der Verding-lichung, das es mit den Mitteln des Schuldrechts herstellte.Darum beliefs es auch dem Parteiwillen die Macht zu abweichenderGestaltung des Verhältnisses 48 .

c. Das Sch uld Verhältnis im ganzen. Die Verknüpfungmit dem Grundstücke betrifft das Miets- oder Pachtverhältnis alsdauerndes Schuldverhältnis. Dieses folgt dem Grundeigentum, gehtalso auf den neuen Grundeigentümer über. Es bleibt dasselbe,wechselt aber von Rechtswegen das eine seiner Subjekte. An demInhalte, den ihm der ursprüngliche Vertrag oder eine spätere (seies auch mündliche) Vereinbarung verliehen hat, an der Rechts-lage, in der es sich zurzeit (z. B. infolge einer Kündigung, einerAnzeige, der Gestattung einer Untervermietung oder Unterverpach-tung) befindet, an seiner Lebens- und Zeugungsfähigkeit ändertsich nichts. Allein der ursprüngliche Vermieter oder Verpächterscheidet aus und der Erwerber wird an seiner Stelle zum Vermieteroder Verpächter.

41 So namentlich Scliollmeyer S. 76, Eck S. 500, Ilellwig S. 426,Crome § 242 Anm. 16 mit § 138 Anm. 23, Dernburg § 222 III, Oertmannzu § 571 Bern. 3 b.

48 Ygl. oben Anm. 39, aber auch Anm. 38.