§ 197. Besondere Arten von Miete und Pacht.
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auch durch den Besitz kein „Recht am Grundstück“. Sein Rechtkann im Grundbuch nicht eingetragen und auch nicht vorgemerktwerden 42 . Ihm entspringen keine dinglichen Ansprüche gegenJedermann 43 ; der Schutz, den es gegen dritte Störer geniefst, er-schöpft sich im Besitzschutz. Auch einem neuen Eigentümer gegen-über entbehrt es der Vollkraft, wenn dieser das Grundstück imWege der Zwangsversteigerung erstanden hat, während doch geradeim Falle der Zwangsversteigerung sich die Dinglichkeit der Rechtebewähren mufs. Die Einräumung des Gebrauchsrechtes an denMieter oder Pächter ist keine „Verfügung“ über das Grundstück,wirkt daher auch, wenn sie der eingetragene Nichteigentümer vor-nimmt, nicht zugunsten des gutgläubigen Vertragsgegners 44 . DasGrundstück wird nicht „belastet“. Die Verpflichtung des Ver-mieters oder Verpächters ist, wenngleich sie auf den neuen Eigen-tümer übergeht, keine dingliche Schuld. Sie ist nicht „aus demGrundstück“ zu erfüllen und begründet keine Sachhaftung.
Tritt aber das Miets- oder Pachtverhältnis durch die Besitz-überlassung nicht aus dem Rahmen der Schuldverhältnisse heraus,so wird es doch seiner Gebundenheit an die Person der Vertrag-schliefsenden entkleidet. Dies verkennen die Theorien, die denEintritt des neuen Eigentümers in das Schuldverhältnis auf einegesetzliche Übertragung im Sinne von Forderungsabtretung undSchuldübernahme zurückführen 45 . Aber auch die Annahme eineseigenartigen Überganges des zweiseitigen Schuldverhältnisses, dendas Gesetz an die Veräufserung als solche knüpfe 46 , wird demWesen des Vorganges nicht gerecht. Das Sehuldverhältnis alsGanzes folgt von Rechts wegen dem Eigentum, die einzelnen Rechteund Pflichten aber werden überhaupt nicht übertragen, sondern
42 R.Ger. LIV 235, LIX 327; Mittelstein S. 691.
43 A. M. die Verteidiger der Dinglichkeit und insbesondere auch MitteisS. 68. Vgl. dagegen Rspr. d. O.L.G. IX 269.
44 Oben Bd. II 330 Anm. 119. Seitdem hat besonders Mitteis a. a. 0.S. 39 ff. eingehend darzulegen gesucht, dafs hinsichtlich des von ihm angenom-menen dinglichen Elements die vom Scheinberechtigten (durch Grundbuch oderErbschein Legitimierten) vorgenommene Vermietung oder Verpachtung zugunstendes gutgläubigen Mieters oder Pächters gegen den wahren Eigentümer wirke.Vgl. gegen ihn und über den Stand der Streitfrage überhaupt Oertmann,Vorhem. 4 b.
4 “ So Endemann § 169 Anm. 29, R. Leonhard zu Eck S. 495, 500Anm. 1.
46 So Enneccerus § 355 II 2, Romeick S. 53ff., Mittelstein S. 624,Matthiafs 6 S. 310, jetzt auch Planck zu § 571 Bern. 5.
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