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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

bereits überlassen war 86 . Fortdauer dieses Besitzes zurzeit derVeräufserung ist nicht erforderlich 87 . Erfolgt die Veräufserungvor der Überlassung des Besitzes, so bewirkt sie dann und nurdann den Eintritt des Erwerbers, wenn dieser vorher oder gleich-zeitig dem Vermieter oder Verpächter gegenüber die Verpflichtungenaus dem Miets- oder Pachtverträge übernommen hat 88 . Anderer-seits kann in jedem Falle durch Vereinbarung zwischen dem Ver-mieter oder Verpächter und dem Mieter oder Pächter die gesetz-liche Wirkung des Eigentumsüberganges ausgeschaltet oder ab-geschwächt werden 80 .

b. Verhältnis zum Sachenrecht. Durch die ihm ver-liehene Wirksamkeit zu Lasten und zugunsten des Sondernacli-folgers wird offenbar das Miets- und Pachtverhältnis irgendwie mitder vermieteten oder verpachteten Sache rechtlich verknüpft.

Gleichwohl ist es vom B.G.B. keineswegs zu einem sachen-rechtlichen Verhältnis erhoben 40 . Man mag dies bedauern.Allein es kann keinem Zweifel unterliegen, dafs mit dem geltendenBecht die Behandlung des Miets- und Pachtrechts als eines ding-lichen Hechts unvereinbar ist 41 . Der Mieter oder Pächter erlangt

36 Die Annahme von Romeick a. a. 0. S. 66 ff. u. Schollmeyer S. 76Anm. 1, dafs blofse Bereitstellung zur Besitzergreifung ausreichend sei, istnicht zu billigen. Vielmehr ist Besitzerwerb erforderlich, da erst damit dieSichtbarmachung des Miets- oder Pachtrechts erfolgt, die seine Wirksamkeitgegen Dritte hervorruft.

37 Crome a. a. 0. S. 34ff'., Dernburg § 223 1 2, Mittelstein S. 610ff.,Romeick S. 66 ft'., Sckollmeyer S. 77, Planck zu § 571 Bern. 1 d, Stau-dinger Bern. Bllbß, Oertmann Bern. 1, Rspr. d. O.L.G. XI 144. A. M.Ilelhvig S. 424, zum Teil auch Ende mann § 169 Anm. 31.

38 B.G.B. § 578. Diese Verpflichtungsübernahme ist an sich blofse Er-füllungsübernahme, löst aber in gleicher Weise wie die vorherige Besitzüber-lassung den gesetzlichen Eintritt des Erwerbers in das Miets- oder Pacht-verhältnis aus, so dafs dieser mit dem Erwerbe des Eigentums auch dem Mieteroder Pächter gegenüber unmittelbar verpflichtet wie berechtigt wird.

39 Fuld S. 224, Dernburg § 222 IF, Oertmann Vorbem. 6, Ennec-cerus § 355 II 2 f, Crome § 242 a. E.

40 Dies nehmen die oben Bd. II 612 Anm. 18 angeführten Schriftstelleran. Seitdem ist Mitteis a. a. 0. S. 44ff. dafür eingetreten, dafs, wenn auchnicht das ganze Miets- oder Pachtverhältnis verdinglicht werde, doch ein ding-liches Element in Ansehung des Gebrauchs und Fruchtgenusses zur Geltungkomme.

41 Oben Bd. II 612 Anm. 18. Den eingehenden Nachweis hat namentlichCrome erbracht. Weitere Ausführungen zugunsten der herrschenden Lehrehei Oertmann, Vorbem. 3, der namentlich auch die Mittelmeinung vonMitteis widerlegt.