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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 197. Besondere Arten von Miete und Paclit.

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das gewöhnliche Selbsthilferecht Platz greift, auf die Gerichtshilfeangewiesen. Auf Grund seines fortbestehenden Pfandrechts kanner nunmehr von Jedermann binnen der einmonatigen Ausschlufs-frist die Zurückschaffuug der Sache auf das Grundstück oder, wennder Mieter oder Pächter ausgezogen ist, die Überlassung des Be-sitzes der Sache verlangen 32 .

Der Mieter oder Pächter kann stets die Geltendmachung desPfandrechts durch Sicherheitsleistung abwenden und jedeeinzelne Sache durch Sicherheitsleistung in Höhe ihres Wertesvom Pfandrecht befreien 38 .

6. Wirksamkeit gegenüber einem dritten Erwerberdes Grundstücks. Der Miete und Pacht von Grundstückenhat, wie wir oben gesehen haben, das B.G.B. durch die Aufnahmeund eigenartige Ausgestaltung des deutschrechtlichen SatzesKaufbricht nicht Miete eine dingliche Wirkungskraft verliehen. Sieäufsert sich darin, dafs, wenn das Grundstück, nachdem es demMieter oder Pächter überlassen war, an einen Dritten veräufsertwird, der Erwerber an Stelle des Vermieters oder Verpächters indie sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Miets- oderPachtverhältnis ergebenden Hechte und Verpflichtungen eiutritt 34 .

a. Voraussetzungen. Der Eintritt des Erwerbers in dasMiets- und Pachtverhältnis setzt voraus, dafs dieses zu Recht be-steht, dafs der Erwerber infolge der Veräufserung Eigentümer desGrundstücks geworden ist 35 und dafs vorher dem Mieter oderPächter der ihm zukommende Besitz, Mitbesitz oder Teilbesitz

darf er nur so viele Sachen, als zu seiner Deckung erforderlich sind, und auchsie nur mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle (des Betreibungsamtes) zurück-halten.

82 B.G.B. § 561 2 . Dazu oben Anm. 30. Das neue Schweiz. O.It. 274 2kennt bei heimlich oder gewaltsam fortgeschafften Gegenständen eine polizei-liche Zurückschaffuug in den ersten zehn Tagen.

88 B.G.B. § 562. Die Sicherheitsleistung zur Abwendung des Pfandrechtsim ganzen mufs an sich in Höhe der Forderung erfolgen; ist aber der Gesamt-wert der eingebrachten Sachen niedriger, so wird durch Sicherheitsleistung inHöhe dieses Gesamtwerts derselbe Erfolg erreicht.

84 B.G.B. § 571 ff. Vgl. Crome, Jahrb. f. D. XXXVII lff.; Hellwig,Verträge S. 420 ff.; Mitteis, Zwei Fragen aus dem bürgerlichen Hecht,Dekanatsprogramm, Leipzig 1905, S. 20ff.; Romeick, Zur Technik des B.G.B.,H. II, 1902; v. Brünneck b. Gruckot XLII 291 ff.; Mittelstein S. 603 ff.

85 Wenn also nach den Regeln über Eigentumserwerb vom Schein-berechtigten ein Dritter das Eigentum erwirbt, obschon der Vermieter oderVerpächter nicht Eigentümer war, wird das bisher dem Eigentümer gegenüberunwirksame Recht des Mieters oder Pächters vollwirksam.

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