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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
einem anderen Gläubiger, für den eine belastete Sache gepfändetist, ist auch die Geltendmachung des Pfandrechtes für rückständigenZins beschränkt, indem sie nicht für eine frühere Zeit als dasletzte Jahr vor der Pfändung stattfinden kann 38 .
Das Pfandrecht erlischt grundsätzlich mit der Entfernungder Sachen von dem Grundstück, also mit ihrer Hinausschaffungaus dem räumlichen Herrschaftsbereich des Vermieters oder Ver-pächters. Diese Wirkung tritt stets ein, wenn die Entfernung mitWissen und ohne Widerspruch des Berechtigten erfolgt. Sie trittüberdies unabhängig vom Wissen und Wollen des Berechtigten ein,wenn die Entfernung im regelmäfsigen Geschäftsbetriebe des Mietersoder Pächters (z. B. durch Warenverkauf) oder den gewöhnlichenLebensverhältnissen entsprechend (z. B. durch Versendung zurReparatur oder Mitnahme auf die Reise) stattfindet oder wenndie zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Berechtigten offen-bar ausreichen. Im übrigen erlischt das Pfandrecht durch dieEntfernung nicht, wenn diese ohne Wissen oder unter dem Wider-spruch des Berechtigten erfolgt 29 . Doch erlischt es nach der Ent-fernung, wenn der Berechtigte nicht binnen einem Monate, nach-dem er von der Entfernung Kenntnis erlangt hat, den Anspruchauf Wiederherstellung seines Machtverhältnisses zur Sache gericht-lich geltend macht 80 .
Zum Schutze seines Pfandrechts ist dem Vermieter oderVerpächter ein erweitertes Selbsthilferecht (das Recht der Perklusionoder Sperre) eingeräumt. Er darf die Entfernung der Sachen,soweit er ihr zu widersprechen befugt ist, eigenmächtig verhindernund, wenn der Mieter oder Pächter auszieht, die Sachen in seinenBesitz nehmen 31 . Nach der Entfernung aber ist er, soweit nicht
28 B.G.B. § 563. Ebenso für den Fall des Konkurses K.O. § 49 Z. 2.
29 B.G.B. § 560. Der Widerspruch ist gemäfs Z.Pr.O. § 805 zur Erhaltungdes Pfandrechts nicht erforderlich, wenn die Sache durch den Gerichtsvoll-zieher weggenommen wird; Rspr. d. O.L.G. XI 310, XVII 3, Seuff. LXIII Nr. 154,Doch erlischt auch in diesem Falle das Pfandrecht, wenn die zurückbleibendenSachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen; R.Ger. LXXI Nr. 104.
30 B.G.B. § 561 Abs. 2 S. 2. Streitig ist, ob die Ausschlufsfrist aucligegenüber dem Pfändungspfandgläubiger für die Klage aus Z.Pr.O. § 805 gilt.Dafür K.G. in Rspr. d. O.L.G. V 370. Mit Recht aber wird die Frage über-wiegend verneint; vgl. Rspr. d. O.L.G. IX 298ff., XVII 3, Seuff. LXIII Nr. 154,Dernburg § 229 Anm. 29, Planck Bern. 2c, Oertmann Bern. 4b.
31 B.G.B. § 561L Mit der Erlangung des Besitzes treten für ihn dieRechte und Pflichten eines Faustpfandgläubigers ein. Sein Pfandrecht bleibtaber gesetzliches Pfandrecht. — Nach dem Schweiz. O.R. a. 274 1 (früher 294)