§ 197. Besondere Arten von Miete und Pacht.
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pfändbaren Sachen 28 . Sachen, die dem Mieter oder Pächter nichtgehören, unterliegen ihm nicht 24 ; auch nicht, wie nach früherempreulsischen Recht, Sachen der Ehefrau und der hausangehörigenKinder, noch auch Sachen des Untermieters oder Unterpächters 25 .
Die belasteten Sachen haften dem Vermieter oder Verpächterfür alle seine Forderungen aus dem Miets- oder Pachtverhältnis 26 .Jedoch kann das Pfandrecht nicht für künftige Entschädigungs-forderungen und für den künftigen Miets- oder Pachtzins nur in-soweit, als derselbe für das laufende und das folgende Miets- oderPachtjahr geschuldet wird, geltend gemacht werden 2T . Gegenüber
nur auf Sacken, „die sick in den vermieteten Räumen Befinden und zu derenEinrichtung oder Benutzung gehören“; neues O.R. a. 272 1 u. dazu OserBem. IV 1 c.
23 Dies war früher bestritten; gegen die Unterwerfung der unpfändbarenSachen unter das Pfandrecht, die das R.Ger. XVIII Nr. 100 für das preufs. R.annahm, wandte sich mit durchschlagendem Erfolge Eck, Festgabe für Gneist,Berlin 1888; in diesem Sinne erging das Preufs. Ges. v. 12. Juni 1894. Gegen-über dem § 559 S. 3 des B.G.B. ist auch eine vertragsmäfsige Haltbarmachungder unpfändbaren Sachen ausgeschlossen, es müfste denn an ihnen ein gewöhn-liches rechtsgeschäftliches Faustpfandrecht bestellt werden. Auch ein Zurück-behaltungsrecht an diesen Sachen kann dem Vermieter nicht, wie das R.Ger.in Str.S. XXXV Nr. 60 angenommen und trotz allgemeinen Widerspruchs ebd.XXXVII 118ff. festgehalten hat, eingeräumt werden; vgl. Oertmann zu § 559Bern. 4d mit weiteren Literaturangaben, Raape b. Dernburg 4 § 229 Anm. 17.
24 Dafs auch der gute Glaube an das Eigentum des Mieters dem Ver-mieter kein Pfandrecht an fremden Sachen verschafft, ist schon oben Bd. II978 Anm. 33 bemerkt. — Dagegen unterwirft das Schweiz. O.R. (jetzt a. 273)grundsätzlich auch fremde Sachen dem Retentionsrecht und behält nur beibösem Glauben des Vermieters und an abhanden gekommenen Sachen dieRechte Dritter vor.
25 Nach Schweiz. O.R. a. 272 2 (früher 295) ergreift das Retentionsrechtdiese Sachen insoweit, als das Recht des Untervermieters gegen den Unter-mieter reicht.
26 Auch für Forderungen auf Entgelt für vereinbarte Nebenleistungen(vgl. Mittelstein S. 496, Seuff. LXI Nr. 103, Rspr. d. O.L.G. IX 296), soweitsie nicht aus dem Rahmen des Miets- oder Pachtverhältnisses überhaupt heraus-fallen (R.Ger. in J.W. XXXIV 19). — Das Schweiz. O.R. gewährt das Retentions-recht lediglich wegen der Zinsforderung, und zwar nur für einen verfallenenJahreszins und den laufenden Jahreszins, jetzt hei der Miete nur den laufendenHalbjahrszins; a. 272' u. 286 3 (früher a. 294 7 ).
27 B.G.B. § 559 S. 2. Diese Beschränkungen fehlten in Entw. 1, wurdenaber für den Fall des Konkurses schon durch das R.Ges. v. 9. Mai 1894 ein-geführt. Uber den Begriff der „künftigen“ Entschädigungsforderungen vgl.R.Ger. LIV Nr. 79, Rspr. d. O.L.G. VII 15. Über den des „laufenden“ Miets-jahrs, wobei der Zeitpunkt der Geltendmachung, nicht erst, wie Andere meinen,der Pfändung, entscheidet, R.Ger. LIV Nr. 80, Rspr. d. O.L.G. III 236, XI 143.