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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

ergreift zugleich die Früchte und ist auch in anderen Beziehungenverschärft 14 .

Dieses Pfandrecht ist römischen Ursprungs und setzte sichauf der römisch-rechtlichen Grundlage im gemeinen Rechte durch 15 .Doch entsprach ihm im älteren deutschen Recht das eigenmächtigePfändungsrecht an der auf dem Grundstück befindlichen Fahrniswegen versessenen Zinses 10 . Um so leichter konnte es auch inden Partikularrechten durchdringen und sich auch in solchen Ge-setzbüchern behaupten, die grundsätzlich an Fahrnis nur Besitz-pfandrechte anerkannten 17 . Andere Gesetzbücher ersetzten esfolgerichtig durch ein blofses Zurückbehaltungsrecht 18 . Dagegenhat das B.G.B. trotz aller gewichtigen Bedenken das Pfandrechtübernommen und nur durch eine Reihe von Einschränkungen ab-geschwächt 19 .

Das Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters entstehtvon Rechts wegen 20 , sobald ein gültiger Miets- oder Pachtvertragvorliegt und Sachen des Mieters oder Pächters in das Grundstückeingebracht sind 21 . Die Einbringung verschafft dem Vermieteroder Verpächter zwar keinerlei Besitz, stellt aber durch die Ein-fügung der Sachen in seinen räumlichen Herrschaftsbereich einbesitzähnliches Machtverhältnis her, das hier zur sachenrechtlichenPublizität ausreicht (vgl. oben Bel. II 977). Das Pfandrecht er-greift bewegliche körperliche Sachen jeder Art mit Einsclilufs vonWaren, Geld und Wertpapieren 22 , jedoch mit Ausnahme der un-

14 B.G.B. § 585. Darüber unten zu III 7.

15 Windscheid I § 231, 1 u. 2; Dernburg, Rand. I § 268.

16 Oben Bd. I 540 Anm. 2324; W. Bayer, Das Recht aus erlaubtereigenmächtiger Pfändung, Berlin 1899, S. 58ff.; Hübner, Grundz. 2 S. 391.

17 So im Preufs. L.R. § 395 u. Österr. Gb. § 1101. Über das französ. II.(Code civ. a. 2102 u. Ges. v. 12. Februar 1872) vgl. Zacliariae-Crome § 231.

18 So zuerst das Sachs. Gb. § 1228. Ebenso in noch beschränkterer Weisedas Schweiz. O.R. a. 294295 u. 297, jetzt mit einigen Änderungen und Zu-sätzen a. 272274 u. 286 3 .

19 Der Entw.I dehnte es weiter ans; meine Schrift über den Entw. S. 242ft.

20 Die Unterstellung eines stillschweigenden Vertrages, wie sie sich nochim Preufs. L.R. I, 21 § 395 findet (lt.Ger. XXXIII Nr. 49 S. 224), ist aus-geschlossen. Natürlich kann aber das Pfandrecht wegbedungen werden.

21 Die Einbringung ist ein Realakt, kein Rechtsgeschäft, setzt aber einenauf Herstellung der räumlichen Veränderung gerichteten Willen voraus. Wenneine eingebrachte Sache erst nachträglich in das Eigentum des Mieters gelangtoder pfändbar wird, entsteht das Pfandrecht erst in diesem Zeitpunkt.

22 Dagegen nicht Beweisurkunden, Versicherungspolicen usw. und nichtSachen ohne Vermögenswert. Das Schweiz. Retentionsrecht erstrockt sich