§ 197. Besondere Arten von Miete und Pacht.
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Wochen bemessen, so mufs die Kündigung im ersten Falle zumSchlufs eines Kalendermonats und spätestens am 15. des Monats,im zweiten Falle zum Schlüsse einer Kalenderwoche und spätestensam ersten Werktage der Woche erfolgen 9 . Bei Bemessung nachTagen ist die Kündigung an jedem Tage für den folgenden Tagzulässig 10 .
b. Bei der Grundstückspacht ist die Kündigung nachder gesetzlichen Kegel, die sowohl für den Fall unbestimmterPachtzeit wie für den Fall der vorzeitigen Kündigung gilt, stetsnur zum Schlüsse des Pachtjahres und spätestens am ersten Werk-tage des vorangehenden halben Jahres zulässig n .
4. Rück ge währ. Dem Mieter oder Pächter steht an demgemieteten oder gepachteten Grundstück oder Grundstücksteil,wenn er wegen Beendigung des Miets- oder Pachtverhältnisses zurRückgabe verpflichtet ist, kein Zurückbehaltungsrecht wegen seinerGegenansprüche zu 12 .
5. Gesetzliches Pfandrecht. Dem Vermieter steht fürseine Forderungen kraft Gesetzes ein Pfandrecht au den ein-gebrachten Sachen des Mieters zu 18 . Ein gleiches Pfandrecht hatder Verpächter an den eingebrachten Sachen des Pächters. DasPfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks
9 B.G.B. § 565 Abs. 1 S. 2 u. 3. Ebenso Sachs. Gb. § 1215 a. E. Fürdie Monatsmiete auch Preufs. V. v. 9. Jan. 1812.
10 B.G.B. § 565 3 . Sehr streitig ist, ob die Miete mit dem Beginn oderdem Ende des folgenden Tages endet. Man wird, soweit nicht eine abweichendeVereinbarung sich aus der Verkehrssitte (z. B. in Gasthäusern) ergibt, sichfür das Ende des Tages entscheiden müssen; so Bor eher dt S. 84, Co sack§ 137 I Iba, Crome § 245 Anm. 16, Oertmann Bern. 2c. A. M. PlanckBern, la, Endemann § 170 Anm. 11, Mittelstein S. 435, Enneccerus§ 354 Anm. 9, Raape b. Dernburg 4 § 228 Anm. 9.
11 B.G.B. § 595. Auch die anderen Gesetzbücher haben bei der Pachtlängere Kündigungsfristen als bei der Miete. So Preufs. L.R. § 342—343(6 Monate vor der Räumung, bei Landpacht vor Ablauf des Wirtschaftsjahres);Österr. Gb. § 1116 (6 Monate); Sachs. Gb. § 1216 (ein halbes Jahr vor demEnde einer bei Landgütern dreijährigen, bei Grundstücken mit jährlich gleich-artigen Nutzungen einjährigen Pachtdauer); Schweiz. O.R. a. 309 (6 Monate,bei landwirtschaftlichen Grundstücken „nur jeweilen auf Martinstag“, jetzt nacha. 290 „auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Herbst- oder Frühjahrs-termin“).
12 B.G.B. § 556 2 ; oben § 196 S. 525 Anm. 83. Anders, wenn der Ver-mieter nur auf Grund seines Eigentums klagt; R.Ger. bei Seuff. LXII Nr. 105.Oder wenn der Mietsvertrag nichtig ist; R.Ger. LXXXV Nr. 25.
13 B.G.B. § 559—563. Vgl. Siber, Das gesetzliche Pfandrecht des Vor-mieters, Verpächters, Gastwirts, 1900; Mittelstein S. 474ff.