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Zweites Kapitel. Schuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.
2. Zinstermine. Der Miets- oder Pachtzins wird nach dergesetzlichen Regel, wenn er nicht nach kürzeren Zeitabschnittenbemessen ist, nach dem Ablaufe je eines Kalendervierteljahres amersten Werktage des folgenden Monates, jedoch der nach Jahrenbemessene Pachtzins für ein landwirtschaftliches Grundstück erstnach Ablauf je eines Pachtjahres am ersten Werktage des folgendenJahres fällig'’’.
3. Kündigungsfristen. Die gesetzlichen Kündigungs-termine und Kündigungsfristen sind für Grundstücksmiete undGrundstückspackt ungleich bestimmt.
a. Bei der Grundstücksmiete ist der Regel nach dieKündigung nur für den Schlufs eines Kalendervierteljahres zulässigund hat spätestens am dritten Werktage des Vierteljahres zu er-folgen * * * * * 6 . Diese Frist ist stets bei vorzeitiger Kündigung als gesetz-liche Kündigungsfrist mafsgebend 7 . Im übrigen dagegen geltenkürzere gesetzliche Kündigungsfristen, wenn der Mietszins nachkürzeren Zeitabschnitten bemessen ist 8 . Ist er nach Monaten oder
gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart sind; R.Ger. LIX Nr. 71. — Streitig
ist die Kraft mündlicher Nebenabreden und Vertragsänderungen. Auch sie
sind an sich gültig (a. M. Borcherdt S. 29), machen aber, wenn sie den
schriftlichen Vertrag in einem nach dem Vertragszweck oder der Parteiabsichtwesentlichen Punkte ergänzen oder verändern, den ganzen Vertrag nach Jahres-frist kündbar; R.Ger. b. Gruchot L Nr. 950, Rspr. d. O.L.G. XV 1, Dernburg§ 216 V, Oertmann Bern. 5, Enneccerus § 349 Anm. 11, Tauber b.Gruchot XLIX 228ff.; etwas abweichend Buck ebd. XLVIII 723ff., Mittel-stein S. 136 ff.
B B.G.B. § 551 2 , 584. Die älteren Gesetzbücher haben allgemeine Be-stimmungen, die auch für Grundstücksmiete und Grundstückspacht gelten;oben § 196 Anm. 67.
6 B.G.B. § 565 Abs. 1 S. 1. Ebenso Preufs. L.R. § 344. Dagegen beträgtdie Kündigungsfrist nach dem Österr. Gb. § 1116 nur 14 Tage und erst seitder Verordn, v. 16. Nov. 1858 bei mindestens einjähriger Mietsdauer drei Monate.Das Sächs. Gb. § 1215 nimmt bei einem Mietszins über 50 Taler einjährige,sonst halbjährige Dauer an, bemifst die Kündigungsfrist im ersten Falle aufein halbes Jahr, im zweiten Falle auf ein Vierteljahr und verlangt, wenn dieKündigung für den Schlufs eines Kalenderhalbjahrs oder Kalendervierteljahrsgelten soll, die Kündigung spätestens am letzten Tage des vorangehendenSemesters oder Quartals. Das Schweiz. O.R. a. 290 (267) hat dreimonatigeKündigungsfrist zum nächsten ortsüblichen Ziel oder in Ermangelung einesbestimmten Ortsgebrauches zum Ende einer halbjährigen Mietsdauer, jedochbei möblierten Wohnungen und einzelnen Zimmern nur zweiwöchige Kün-digungsfrist zum Ende einer Monatsdauer.
7 B.G.B. § 565 4 .
8 Entscheidend ist, nach welchen Zeitabschnitten der Zins bemessen,nicht, zu welchen Terminen er zu zahlen ist.