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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Regel aus zwei Gründen ohne Kündigungsfrist kündigen 108 . Erstenswegen erheblicher Verletzung seiner Rechte durch einen vertrags-widrigen Gebrauch, den der Mieter oder Pächter oder ein Dritter,dem der Gebrauch überlassen ist, trotz erfolgter Abmahnung fort-setzt. Dahin gehört es namentlich, wenn der Mieter oder Pächtereinem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch beläfstoder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obwaltenden Sorg-falt erheblich gefährdet 109 . Zweitens wegen Zinssäumnis, wennder Mieter oder Pächter für zwei aufeinanderfolgende Termine mitder Entrichtung des Zinses oder eines Teiles desselben im Ver-züge ist 110 .

108 Das ihm vom röm. R. (W i n d s ch e i d a. a. 0. Anm. 8) und auch von ein-zelnen deutschen Quellen (oben S. 512 Anm. 14) gewährte Aufhebungsrecht wegenunvorhergesehenen eignen Bedürfnisses ist aus allen neueren Gesetzbüchernverschwunden (im Code civ. a. 1761 ist es ausdrücklich abgeschaff't). Dagegenist das römische Aufhebungsrecht wegen einer den Gebrauch ausschliefsendennotwendigen Reparatur (Windscheid a. a. 0. Anm. 7) in das Sachs. Gl).§ 1220 und mit Abschwächungen durch Entschädigungspflicht auch in dasPreufs. L.R. § 368365 und das Österr. Gb. § 11181119 übergegangen.

109 B.G.B. § 553; dazu über die Abmahnung R.Ger. LXXY1I Nr. 36. Ersatzdes durch die verfrühte Aufhebung entstehenden Schadens kann er danebennicht verlangen; Planck Bern. 2, 0 e rtm a nn Bern. 3; a. M. auch hier Mittel-stein S. 312ff., Enneccerus § 351 Anm. 15, Raape b. Dernburg 4 § 218Anm. 9, R.Ger. LXXVI Nr. 92 (auch im Falle des § 554), Rspr. d. O.L.G. XXII265. Vgl. Preufs. L.R. § 387, Österr. Gb. § 1118, Sachs. Gb. 1220, Schweiz.O.R. 283 (261) 2 u. 313 (294).

1,0 B.G.B. § 554. Erforderlich ist nicht zweimaliger Verzug, sondern nurVerzug mit zwei Terminzahlungen; R.Ger. LXXXV Nr. 61. Doch darf nichtblofs ein unerheblicher Teil einer Zinsrate zurückbehalten sein; R.Ger. LXXXVINr. 82 S. 334ff. Die Kündigung ist überhaupt ausgeschlossen, wenn der Säumigeden Berechtigten befriedigt, bevor dieser kündigt, und unwirksam, wenn derSäumige sich von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und un-verzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt. Ersatz des Schadensaus der verfrühten Aufhebung kann der Kündigende nach richtiger Ansichtauch hier nicht fordern; vgl. die vor. Anm. Diesen gesetzlichen Beschrän-kungen unterliegt, wenn sie nicht gleichfalls wegbedungen sind, das Kündigungs-recht auch in dem häufigen Fall, dafs der Vertrag es* dem Vermieter schonbei Versäumnis eines einzigen Zinstermins einräumt; Rspr. d. O.L.G. II 217.Auch in diesem Falle aber ist im Zweifel das Kündigungsrecht auch bei blofsemTeilrückstand begründet und in der Annahme einer Teilzahlung noch kein Ver-zicht auf dessen Ausübung zu finden; R.Ger. LXXXII Nr. 13. Das gern. R.knüpfte das Aufhebungsrecht regelmäßig erst an zweijährigen Zinsrückstand;Windscheid a. a. 0. Anm. 6. Die Versäumnis zweier Termine begründetes nach Preufs. L.R. § 298, das aber Einhaltung der gesetzlichen Kündigungs-frist verlangt, und nach Sachs. Gb. § 1220. Einmaliger Verzug mit der Zins-zahlung genügt nach Österr. Gb. § 1118. Ebenso nach Schweiz. O.R. a. 287