§ 196. Miete und Pacht.
531
Das Recht zu einer solchen Kündigung auf sofort steht demMieter oder Pächter zu, wenn ihm der vertragsmäfsige Ge-brauch der Sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährtoder wieder entzogen wird. Doch kann er das Kündigungsrechterst ausüben, wenn der Vermieter oder Verpächter in einer ihmgesetzten angemessenen Frist nicht Abhilfe schafft. Nur wenn dieErfüllung des Vertrages iufolge des die Kündigung rechtfertigendenUmstandes für ihn kein Interesse mehr hat, braucht er eine Fristnicht zu setzen. Wegen einer unerheblichen Vorenthaltung oderHinderung des Gebrauches hat er das Kündiguugsrecht nur, wennein besonderes Interesse die Kündigung rechtfertigt 106 . DiesesKündigungsrecht ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen einGewährsmaugel vorliegt, ergänzt aber die Gewährsansprüche undvertritt in dieser Hinsicht das dem Käufer zustehende Wandlungs-recht 107 .
Der Vermieter oder Verpächter kann nach gesetzlicher
hier nicht anzuerkennen; R.Ger. LNXXVI Nr. 97. Dagegen ist ein vertrags-mäfsiger Vorbehalt des Rücktritts (namentlich auch gegen Reugeld) möglich.Schon deshalb bleibt, wenn die Miete oder Pacht ein Fixgeschäft ist, § 361anwendbar.
100 B.G.B. § 542; dazu R.Ger. LXXXII Nr. 81. — Die Fälle des Unter-ganges der Sache und sonstiger wahrer Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährungwerden durch § 542 nicht gedeckt, sind daher nach § 275 u. 323ff. zu be-handeln. — Vgl. Preufs. L.R. § 383 ff, Ost. Gb. § 1117, Säclis. Gb. § 1221,Schweiz. O.R. a. 277 (255).
101 Verschulden des Vermieters oder Verpächters wird auch hier nichtvorausgesetzt. Dagegen schliefst eignes Verschulden des Mieters oder Pächtersdas Kündigungsrecht aus. Nach § 543 1 sind die Vorschriften der §§ 539—541(über den Einflufs der Kenntnis und der vorbehaltlosen Annahme, die Un-abdingbarkeit der Haftung für arglistiges Verschweigen und die Gleichstellungvon Rechtsmängeln), zugleich aber einzelne Vorschriften des Wandlungsrechts(die §§ 469—471 über Wandlung beim Verkaufe mehrerer Sachen) entsprechendanwendbar. Besondere Bestimmungen trifft § 543 2 über die Rückerstattungvon vorausbezahltem Zins. — Ob der Mieter oder Pächter trotz Aufhebungdes Vertrages noch auf Grund des § 538 Schadensersatz fordern kann, iststreitig. Zweifellos hat er einen Anspruch auf Ersatz des bis zur Beendigungentstandenen Schadens. Nur beschränkt sich, wenn er wider Treu und Glaubendie Kündigung zu lange hinauszögert, sein Anspruch auf Ersatz des Schadens,der ihm bei rechtzeitiger Kündigung bis dahin erwachsen wäre; R.Ger. LXXXIINr. 81 S. 373. Die Praxis gewährt ihm aber auch einen Anspruch auf Ersatzdes durch die verfrühte Aufhebung selbst entstehenden Schadens. Vgl. R.Ger.LXIV Nr. 93, Rspr. der O.L.G. XIII 357. Ebenso Dernburg §218 IV,Mittelstein S. 264ff, Enneccerus § 350 V g. Hiergegen mit Recht Planckzu § 542 Bern. 5a, Staudinger Bern. I 4, Oertmann Bern. 4b. Die Ana-logie der Wandlung spricht für die Verneinung.
34 *