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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. SclmldverMltnisse aus Rechtsgeschäften.

ist überhaupt einfiul'slos 102 . Sodann ist, wenn der Vermieter oderVerpächter nach Überlassung des Gegenstandes in Konkurs fällt,sowohl der Mieter oder Pächter wie der Konkursverwalter zurvorzeitigen Kündigung berechtigt 108 . Durch Vertrag kann demeinen oder anderen Teil ein Recht zur vorzeitigen Kündigung ausbeliebigen anderen Gründen beigelegt werden.

c. Kündigung ohne Kündigungsfrist. Gleich anderendauernden Schuldverhältnissen kann das Miets- oder Pachtverhältnisaus bestimmten Gründen durch die einseitige Erklärung eines Teilsvorzeitig sofort beendigt werden. Eine solche Aufhebungserklärung,die im B.G.B. als Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungs-frist bezeichnet wird, läfst den bisherigen Bestand des Vertragesunberührt und ist daher von einer Rücktrittserklärung scharf zuunterscheiden 104 . Vielfach aber spielt sie bei Miete und Pacht dieRolle, die beim Kaufe dem Rücktritt zufällt 105 .

Bestimmung des B.G.B. war die Rücksicht auf das Vermögensinteresse derErben mafsgebend. Natürlich ist abweichende Vereinbarung möglich.

102 Doch kann sowohl für seine Erben, wie für den Mieter oder Pächterein Kündigungsrecht ausbedungen werden.

103 Konk.O. § 19. Wenn aber der Verwalter kündigt, kann der andereTeil Ersatz des ihm durch die Aufhebung des Vertrages entstehenden Schadensverlangen. War der Gegenstand noch nicht überlassen, so hat nach § 20der Mieter oder Pächter ein Rücktrittsrecht, während im übrigen die all-gemeinen Regeln des § 17 gelten.

104 Oben S. 93 ff. Im gern. R. fafste man freilich die einseitige Auf-hebung durchweg alsRücktritt auf; Wind scheid § 402, 2. Und auch dasPreufs. L.R. unterscheidet nicht scharf und wendet sogar den Begriff desRücktritts an, wo es vorherigeAufkündigung fordert (§ 393). Doch kenn-zeichnet es denRücktritt bei Miete und Pacht dadurch als eigenartig, dafses ihn stets nur für die Zukunft wirken läfst. Das Österr. Gb. § 1117 ff. u.das Sächs. Gb. § 1220 ff. vermeiden den AusdruckRücktritt und sprechenjenes vonAbstehen undAufhebung, dieses vonAbgehen. Das Schweiz.O.R. redet in a. 283 (261) u. 312 (293) vonAuflösung, in a. 287 u. 313 vonAufhebung (jetzt in a. 265 u. 293 auch vonAuflösung) des Vertrages, ge-währt dagegen dem Mieter oder Pächter in a. 277 (254 2 u. 255 J ) bei vertrags-widrigem Zustande der Sache ein Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung; beider Pacht spricht das neue O.R. a. 279 3 auch von einemRücktrittauswichtigen Gründen. Vor erfolgter Gebrauchsüberlassung ist die Wirkungder fristlosen Kündigung der des Rücktritts im wesentlichen gleich, weshalbdie Konk.O. § 20 hier auch ein Rücktrittsrecht gewährt (oben Anm. 103).

105 Insoweit fällt hier das gesetzliche Rücktrittsrecht weg. Insbesondereist das Rücktrittsrecht aus § 326 oder § 325 durch die §§ 542 und 554 aus-geschlossen; vgl. meine Abh. über dauernde Schuldverhältnisse S. 390 Anm. 60.Dies gilt vor wie nach der Gebrauchsüberlassung; elid. S. 388 Anm. 54; a. M.Seuff. LXI Nr. 130. Ein Rücktrittsrecht wegen veränderter Umstände ist auch