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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 196. Miete und Pacht.

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Vorschrift jeder Teil, wenn die vertragsmäfsige Zeitdauer dasHöchstmafs der zulässigen Bindungsfrist überschreitet und dieseFrist abgelaufen ist 97 . Im übrigen kann der Vertrag das Kün-digungsrecht beliebig einschränken oder für eine bestimmte Zeitausschliefsen. Er kann aber andererseits auch, wie schon bemerktist, die Beendigungskraft des Ablaufes einer vereinbarten Zeit vonvorheriger Kündigung abhängig machen und in gleicher Weise diemangels Kündigung immer wieder eintretende Bindung für einenneuen bestimmten Zeitabschnitt verstärken 98 .

Ein Kündigungsrecht aus besonderen Gründen kann dieBeendigung eines Miets- oder Pachtverhältnisses vor Ablauf derbedungenen Zeit oder zu einem früheren als dem vertragsmäfsigenKündigungstermin herbeiführen. Nach der gesetzlichen Regel istder Mieter (nicht der Pächter) zur vorzeitigen Kündigung unterEinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist befugt, wenn ihm derVermieter die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an einen Drittengrundlos verweigert 99 . Ein gleiches Kündigungsrecht, das abernur für den ersten Termin, für den es zulässig ist, ausgeübt werdenkann, steht im Falle des Todes des Mieters oder Pächters dessenErben, im Falle des Todes des Mieters auch dem Vermieter zu 10 °.Dagegen hat der Verpächter den Erben des Pächters gegenüberkein Kündigungsrecht 10X . Der Tod des Vermieters oder Verpächters

97 B.G.B. § 567. Also wenn 30 Jahre verstrichen sind, es müfste dennbei lebenslänglicher Vermietung oder Mietung der Vermieter oder Mieter nochleben. Die Vorschrift wirkt aber auf ältere Verträge nicht zurück; R.Ger.XLVI Nr. 51; a. M. Mittelstein 2 S. 579, der aber in 3. Aufl. S. 747 Nicht-rückwirkung annimmt, und Oertmann Bern. 2, der in 1. Aufl. für Nichtrück-wirkung eingetreten war.

98 Dies ist im Leben überaus häufig der Fall. Das Öst. Gb. § 1114 u.das Schweiz. O.R. a. 291 (268) u. 311 (292) schreiben sogar ohne weiteres jederVereinbarung einer Kündigungsfrist eine derartige Bedeutung zu. WennImmerwahr S. 138ff. einen unbefristeten, auf eine unbestimmte Reihe festerVertragsperioden geschlossenen Vertrag mit Ausschlufs des Kündigungsrechtesfür eine gewisse Zeit annimmt, so widerspricht dies der Lebensauffassung.

99 Oben S. 525 Anm. 81.

100 B.G.B. § 569; vgl. R.Ger. LXXIV Nr. 10 (Ausübung durch den Testa-mentsvollstrecker). Ebenso im Gegensatz zum gern., österr., französ. u. sächs. R.Preufs. L.R. § 366 ff., Schweiz. O.R. a. 293 (270), 316 (297). In dieser beschränktenVererblichkeit kommt wieder der persönliche Charakter des Schuldverhältnissesauf Seite des Mieters und Pächters zum Ausdruck. Das Kündigungsrechtkann wegbedungen werden; Seuff. LX Nr. 33.

101 B.G.B. § 596 2 . Das Preufs. L.R. §369 und das Schweiz. O.R. a. 316(297)geben konsequenterweise auch dem Verpächter das Kündigungsrecht. Für die

Binding, Handbuch. II. 3. UI: Gierte, Deutsches Privatrecht. III. 34