Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
528
Einzelbild herunterladen
 

528

Zweites Kapitel. Schnldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

gesetzt werden. Insbesondere wird häufig die Beendigung von einervor Ablauf der Zeit erfolgten Kündigung abhängig gemacht, sodafs die Verlängerung im Falle der Nichtkündigung eintritt, oftauch die Verlängerung auf bestimmte Zeit erstreckt.

b. Kündigung. Die Kündigung ist einseitige Fristsetzungdurch Erklärung gegenüber dem anderen Teil und bewirkt dieBeendigung des Verhältnisses mit dem Eintritt des durch sie be-stimmten Zeitpunktes. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, dafssie unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu einem zulässigenKündigungstermin erfolgt 93 . Es gibt gesetzliche Kündigungsfristenund Kündigungstermine, die bei der Miete und Pacht von unbeweg-lichen und von beweglichen Sachen ungleich bestimmt und beibeiden nach den der Bemessung des Zinses zugrunde gelegten Zeit-abschnitten abgestuft sind 94 . Durch den Vertrag können ab-weichende Kündigungsfristen und Kündigungstermine vereinbartwerden 96 .

Ein willkürliches Kündigungsrecht steht nach der gesetz-lichen Regel jedem Teil bei jedem auf unbestimmte Zeit eingegangenenoder verlängerten Miets- und Pachtverhältnis zu. Hier ist beiordnungsmäfsigem Verlauf die Kündigung der einzige Beendigungs-grund 96 . Ein gleiches freies Kündigungsrecht erlangt bei demauf bestimmte Zeit lautenden Vertrage kraft zwingender Gesetzes-

§ 1114, Sachs. Gb. § 1219, Schweiz. O.R. a. 291 (268), 311 (292), während dasPreufs. L.R. § 325327Konsens des Vermieters oder Verpächters verlangt.Nach den meisten Gesetzbüchern tritt die Verlängerung auf eine bestimmteZeit ein ; Preufs. L.R. § 328331 (in der Regel ein Jahr), Öst. Gb. § 1115, Sachs.Gb. 1218; bei der Pacht auch Schweiz. O.R. a. 311 (292).

93 Einer Form bedarf sie, wenn nicht das Gegenteil (z. B. Kündigungdurch eingeschriebenen Brief) vereinbart ist, nicht, kann daher auch still-schweigend (z. B. durch Steigerung) erfolgen. Die nicht rechtzeitige odersonst nicht ordnungsmäfsige Kündigung wird durch Annahme wirksam.

94 B.G.B. § 565, 595; vgl. über die einzelnen Fristen und Termine unten§ 197. Im Gegensatz zum röm. R. und zum Code civ. enthalten auch dasPreuüs. L.R. § 340 ff., Österr. Gb. § 1116 mit Ver. v. 16. Nov. 1858, Sächs. Gb.§ 1214 fT., Schweiz. O.R. a. 290 (267) u. 309 (290) derartige gesetzliche Vor-schriften, verweisen aber zum Teil zunächst auf Ortsgebrauch oder Ortsstatut;vgl. die Zusammenstellung bei Immer wahr, Kündigung S. 133 ff.

95 Die Vereinbarung kann sich auch aus abweichender Verkehrssitte er-geben.

96 B.G.B. § 564 2 . Ebenso auf deutschrechtlicher Grundlage (oben S. 512Anm. 17) alle in Anm. 94 angef. deutschen Gesetzbücher, während nach röm. R. jederTeil beliebig abgehen kann. Doch verlangte auch die gemeinrechtliche Praxisunter Berufung auf die bona fides Innehaltung der ortsüblichen Kündigungs-frist; Immerwahr S. 132. Ebenso Code civ. a. 1736 bei mündlichen Verträgen.