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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 196. Miete und Pacht.

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der Wegnahme einer Einrichtung einer abgekürzten Verjährungin sechs Monaten unterworfen 87 .

5. Beendigung. Besondere Beendigungsgründe gelten fürdas Miets- oder Pachtverhältnis als dauerndes Schuldverhältnis 88 .Die Beendigung der einzelnen aus ihm entsprungenen Schuldver-pflichtungen wird davon nicht berührt. Sie erlöschen nachher wievorher aus den allgemeinen Beendigungsgründen. Sie können nunaber nicht mehr neu entstehen 89 .

a. Zeitablauf. Die für bestimmte Zeit vereinbarte Mieteoder Pacht endet mit dem Ablauf dieser Zeit 90 . Die Beendigungtritt aber nicht ein, wenn eine Verlängerung stattfindet 91 . Nachder gesetzlichen Regel gilt das Verhältnis als auf unbestimmte Zeitverlängert, wenn der Mieter oder Pächter den Gebrauch fortsetztund weder er noch der Vermieter oder Verpächter binnen zweiWochen dem anderen Teil gegenüber seinen entgegenstehendenWillen erklärt 92 . Durch den Vertrag kann Abweichendes fest-

81 B.G.B. § 558. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermietersbeginnt mit dem Rückempfang der Sache, tritt aber spätestens mit der Ver-jährung des Anspruches auf Rückgabe ein. Der kurzen Verjährung unter-liegen auch die auf besonderer Vertragsbestimmung beruhenden Ersatzansprüche(R.Ger. LXII Nr. 78), nach der Praxis aber auch aufservertragliche Ersatz-ansprüche (Seuff. LX Nr. 206, R.Ger. LXVI Nr. 87), dagegen nicht Ersatz-ansprüche aus der Belastung der Sache mit einem Recht (Seuff. LXII Nr. 180).Die Verjährung der Ansprüche des Mieters beginnt mit der Beendigung desMietsverhältnisses. Die Ansprüche auf die einzelnen Zinsleistungen ver-jähren in 4 Jahren, nur bei gewerbsmäßiger Fahrnisvermietung in 2 Jahren;B.G.B. § 197, 196 Z. 6, 201. Der Anspruch auf Rückgabe oder auf Entschädigungwegen Nichtrückgabe verjährt erst in 30 Jahren. Ebenso alle sonstigen Einzel-ansprüche. Das Miets- oder Pachtverhältnis als solches verjährt überhaupt nicht.

88 Daneben sind die allgemeinen Beendigungsgründe nur insoweit, als sienicht entweder durch die Natur des Dauerverhältnisses oder durch die be-sonderen Vorschriften des Gesetzes über die Beendigung ausgeschlossen werden,anzuerkennen. So z. B. vertragsmäfsige Aufhebung, Eintritt einer auflösendenBedingung, zufälliger Untergang der Sache (R.Ger. LXII Nr. 56), Rücktrittkraft vertragsmäfsig vorbehaltenen Rücktrittsrechtes.

89 Auch in den Fällen der §§ 557 u. 597 (oben Anm. 86) entsteht keineneue Zinsschuld, sondern eine nach dem Zins bemessene Entschädigungspflicht;Oertmann zu § 577 Bern. 1.

90 B.G.B. § 564 b Dies gilt auch bei der Bestimmung der Zeitdauer nacheinem künftigen Ereignis oder nach der Lebenszeit eines Teils. BesondereBestimmungen darüber enthält das Preufs. L.R. § 336339.

91 Vgl. oben S. 517 Anm. 42.

92 B.G.B. § 568. Die Frist beginnt einerseits mit der Fortsetzung desGebrauchs, andererseits mit der Kenntniserlangung von dieser. Mit demNichtwiderspruch begnügen sich auch das gern. R., Code civ. a. 1738, Ost. Gb.

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