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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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526
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526 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

übrigen geltenden Grundsatzes der Gebrauchsüberlassungsvertrag,mag er ohne oder mit Erlaubnis geschlossen sein, auch zugunstendes Vermieters oder Verpächters. Er bewirkt einen gesetzlichenkumulativen Schuldübergang auf den Dritten, der die Sache krafteines vom Besitzrechte des Schuldners abgeleiteten Besitzrechtesan sich genommen hat 86 .

Gibt der Mieter oder Pächter die Sache nicht zurück, ohnedafs das Verhältnis verlängert wird, so hat er, falls die Nicht-rückgabe auf einem von ihm zu vertretenden Umstande beruht,nach allgemeinen Grundsätzen Schadensersatz zu leisten. Unab-hängig aber vom Verschulden oder Verzug schuldet er stets eineMindestentschädigung, deren Betrag sich nach der Dauerder Vorenthaltung richtet und für den Mieter dem vereinbartenMietspreise gleichkommt, für den Pächter aber nach dem Pacht-zinse im Verhältnis der in dieser Zeit gezogenen oder bei ordnungs-mäfsiger Wirtschaft zu ziehenden Nutzungen zu den Nutzungendes ganzen Pachtjahres bemessen wird 86 .

4. Verjährung. Während im übrigen die beiderseitigenAnsprüche der gewöhnlichen Verjährung unterliegen, sind die Er-satzansprüche des Vermieters oder Verpächters wegen Veränderungenoder Verschlechterungen der Sache und die Ansprüche des Mietersoder Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung

dinger Bern. III; Oertnrann Bern. 3; Crome § 237 Anm.47; Enneccerus§ 351 III 1. Der Anspruch konkurriert mit dem etwaigen dinglichen An-spruch, setzt aber Beendigung des Mietsverhältnisses voraus. Er ist nichtbesitzrechtlicher Natur (so Hellwig, Nissen, Staudinger), sondern reinschuldrechtlicher Art. Er gründet sich nicht auf eine neu entstandene selb-ständige Verpflichtung des Dritten (so Planck), auch nicht auf eine neueabgeleitete Schuld (so Romeick, Stammler), sondern auf die aus demMietsvertrage entspringende alte Schuld, in die der Untermieter oder sonstigeGebrauchsübernehmer als Gesamtschuldner miteingetreten ist. Das Gesamt-schuldverhältnis beschränkt sich auf die Einzelverpflichtung zur Rückgabe derSache. Diese aber schuldet der Untervermieter wie der Mieter, so dafs ereinerseits sich dem Vermieter gegenüber auch im Falle erlaubter Unterver-mietung nicht auf ein ihm gegen den Mieter noch zustehendes Recht auf weitereÜberlassung der Sache berufen kann, andererseits die Einreden des Mieters,daher bei einer beweglichen Sache auch dessen Zurückbehaltungsrecht wegenGegenansprüche aus Verwendungen (a. M. Planck), gebrauchen darf.

85 So Oertmann u. Schollmeyer a a. 0., auch Reichel, Schuld-mitübernahme S. 113. Der Schuldübergang knüpft sich an die Besitzüber-lassung, gehört also zu den Fällen, in denen eine Sondernachfolge in einenVermögensgegenstand von Rechts wegen eine Sondernachfolge in eine denGegenstand betreffende Schuld nach sich zieht.

80 B.G.B. § 557, 597. Vgl. Preufs. L.R. § 332335; Sächs. Gb. § 1219.