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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 196. Miete und Pacht.

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Überlassung zulässig 77 . Eiu Schuld Verhältnis aus dem Gebrauchs-abtretungsvertrage oder dem Untermiets- oder Unterpaclitvertrageentsteht trotzdem nur zwischen den Kontrahenten 78 . Auch bleibtder Mieter oder Pächter dem Vermieter oder Verpächter für eindem Dritten beim Gebrauch zur Last fallendes Verschulden ver-antwortlich 79 . Allein der Vermieter oder Verpächter mufs dasdem Dritten eingeräumte Gebrauchsrecht gegen sich gelten lassen 80 .

Der Vermieter wie der Verpächter kann die Erlaubnis freiversagen. Wenn aber der Vermieter sie ohne wichtigen Grundin der Person des Dritten verweigert, kann der Mieter in der ge-setzlichen Frist kündigen 81 . Der Verpächter dagegen setzt sichauch durch grundlose Verweigerung der Erlaubnis keinem Rechts-nackteil aus 82 .

d. Rück ge währ. Der Mieter oder Pächter mufs die Sachenach Beendigung des Miets- oder Pachtverhältnisses zurückgebenund hat an ihr wegen seiner Ansprüche nur bei der fahrnisrecht-lichen, nicht bei der liegenschaftsrechtlichen Miete oder Pacht einZurückbehaltungsrecht 8S .

Das Forderungsrecht auf Rückgabe der Sache richtet sich auchgegen den Dritten, dem der Mieter oder Pächter den Gebrauchüberlassen hat 84 . Insoweit wirkt unter Durchbrechung des im

77 Die Erlaubnis ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung,die auch stillschweigend und im voraus oder nachträglich abgegeben werdenkann. Zustimmung oder sonstiger Vertragsbestandteil ist sie nicht. Vgl. überdie Streitfragen Oertmann zu § 549 Bern. 3, Enneccerus § 351 Anm. 7,Raape b. Dernburg 4 § 221 Anm. 7.

78 Der Vermieter oder Verpächter kann natürlich durch Zustimmung zurForderungsabtretung Gläubiger und durch Schuldübernahme Schuldner desDritten werden. In der Erlaubnis aber liegt dies nicht.

79 B.G.B. § 549 s . Ganz wie hei unerlaubter Gebrauchsüberlassung.

80 Er kann daher während der Dauer der Miets- oder Pachtzeit die Sachedem Dritten nicht abfordern. Vielmehr schützt diesen § 986 Abs. 1 S. 1.

81 B.G.B. § 549 Abs. 1 S. 2; R.Ger. LXX1V Nr. 48. Ebenso Preufs. L.R.§ 312, vgl. R.Ger. XXXV Nr. 79. Das Kündigungsrecht kann wegbedungenwerden. Dies liegt in einem vertragsmäfsigen Verbot der Gebrauchsüberlassungan Dritte, dagegen noch nicht in einer Vertragsklausel, die ausdrücklich dieUntervermietung an Zustimmung bindet; R.Ger. LXIV Nr. 74.

82 B.G.B. § 596 7 . Vorbehaltlich anderer Abrede.

88 B.G.B. § 556'- 2 . Für eine von ihm zu vertretende Veränderung oderVerschlechterung mufs er natürlich Ersatz leisten.

84 B.G.B. § 556 9 . Dazu Schollmeyer S. 6611.; Mittelstein S. 59011.;Nissen, Jur. W.Sclir. 1903 S. 20111'.; Ilellwig, Verträge S. 421 ff., Rechts-kraft S. 28; Romeick, Zur Technik des B.G.B. II 14IT.; Stammler, Ein-rede aus dem Recht eines Dritten S. 44ft.; Planck zu § 556 Bern. 3c; Stau-