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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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524
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524 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

dies, soweit dadurch die Abhilfe vereitelt wird, die ihm andern-falls zustehenden Rechte auf Zinsherabsetzuug, fristlose Kündigungoder Schadensersatz wegen Nichterfüllung 73 .

c. Unterlassung der Gebrauchsüberlassung anDritte. Der Mieter oder Pächter darf ohne Erlaubnis des Ver-mieters oder Verpächters den Gebrauch nicht einem Dritten über-lassen , insbesondere die Sache nicht weiter vermieten oder ver-pachten 74 . Sein Forderungsrecht auf Gebrauchsgewährung ist zwarkein höchstpersönliches, wohl aber ein durch die Persönlichkeitmitbestimmtes und darum nicht frei übertragbares Recht.

Verletzt er diese Pflicht, so liegt darin ein vertragswidrigerGebrauch der Sache 75 . Die schuldrechtliche Wirksamkeit deszwischen ihm und dem Dritten geschlossenen Vertrages wird davonnicht berührt 751 . Allein dem Vermieter oder Verpächter gegenüberist der Vertrag unwirksam 76 .

Durch die Erteilung der Erlaubnis wird die Gebrauchs-

,3 B.G.B. § 545; P. Klein, Anzeigepflicht im Schuldrecht, 1908, bes.S. 55, 72, 88 ff., 99 ff. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf die für denMitgebrauch mehrerer Mieter bestimmten Räume, wie Treppen und Boden;R.Ger. LIX 48. Ygl. Schweiz. O.R. a. 284 (261 3 ). Der Mieter ist dem-gemäfs auch verpflichtet, dem Vermieter die Vornahme der erforderlichenReparaturen und Schutzmalsregeln zu gestatten, wie dies das Sachs. Gb. § 1207und das Schweiz. O.R. a. 278 (256 1 ) ausdrücklich bestimmen.

74 B.G.B. § 549. Über den Unterschied der völligen Gebrauchsüberlassung(Abtretung des Forderungsrechts auf den Gebrauch) und der Untervermietungoder Unterverpachtung (selbständiger neuer Miet- oder Pachtvertrag) vgl.Crome, Partiarische Rechtsgeschäfte, S. 90ff., B.R. § 241. Das B.G.B.stimmt mit dem älteren deut. R. (v. Brünneck a. a. 0. S. 186 ff.) und mitdem Preufs. L.R. § 309 ff. (Ausnahme bei der Pachtung von Gütern mit mehrerenWirtschaftsrubriken oder Vorwerken in § 314) überein. Dagegen ist nachgern. R. (Windscheid § 400 Anm. 23 u. 24, Seuff. XXXVII Nr. 95), Code civ.a. 1717, Oest. Gb. 1098, Sächs Gh. § 1194 Unterverpachtung und Unterver-mietung mangels anderer Abrede gestattet. Dem wollte sich Entw. I § 516anschliefsen. Das Schweiz. O.R. läfst Untervermietung, nicht aber Uuterver-pachtung ohne Erlaubnis zu; a. 285 (264), 306 (289). Natürlich kann derVertrag dem Mieter oder Pächter ein freies Recht der Gebrauchsüberlassungoder doch der Untervermietung oder Unterverpachtung einräumen.

76 Der Vermieter oder Verpächter hat daher die Unterlassungsklage aus§ 550 und das Recht fristloser Kündigung nach § 553.

76 » R.Ger. LXXXI Nr. 16.

76 Er wird daher dem Dritten gegenüber schuldrechtlich weder berechtigtnoch verpflichtet, kann aber dem Dritten mit dem Eigentumsanspruch odersonstigem dinglichen Anspruch die Sache nach Mafsgabe des § 986 Abs. 1 S. 2abfordern (oben Bd. II 510 Anm. 14).