§ 196. Miete und Pacht.
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Der Mieter oder Pächter hat den Zius auch zu entrichten,wenn er an der Ausübung des Gebrauchs, zu dessen Gewährungder Vermieter oder Verpächter bereit war, durch einen in seinerPerson liegenden Grund verhindert war 69 .
b. Ordnungsmäfsiges Verhalten beim Gebrauch.Der Mieter oder Pächter darf von der Sache keinen vertrags-widrigen Gebrauch machen und kann, wenn er einen solchen trotzerfolgter Abmahnung fortsetzt, auf Unterlassung verklagt werden 70 .
Er ist aber auch zur Behütung der Sache verpflichtet undfür jede von ihm vorgenommene willkürliche Veränderung undjede von ihm verschuldete Beschädigung verantwortlich 71 . Nursolche Veränderungen und Verschlechterungen, die der vertrags-mäfsige Gebrauch mit sich bringt, hat er nicht zu vertreten 72 .
Insbesondere ist er kraft seiner Obhutspflicht zu unverzüglicherAnzeige an den Vermieter oder Verpächter verpflichtet, wennsich ein Mangel an der Sache zeigt oder eine Schutzvorkehrunggegen eine ihr drohende unvorhergesehene Gefahr erforderlich wirdoder ein Dritter sich ein Recht an ihr anmafst. Versäumt er dieAnzeigepflicht, so ist er schadensersatzpflichtig und verliert über-
nur auch hei beweglichen Sachen und über die gesetzliche Vorschrift hinaushei Grundstücken häufigere Fälligkeit, z. B. monatliche Zahlung der Jahres-miete (vgl. R.Ger. LX1V Nr. 66) oder halbmonatliche der Monatsmiete, sondernauch seltenere Fälligkeit, z. B. jährliche für den Pachtzins, vierteljährliche fürden nach Monaten, -wöchentliche für den nach Tagen bemessenen Zins, aus-bedungen werden.
89 B.G.B. § 552. Er kann jedoch auf den Zins Ersparnisse und Vorteileaus anderweitiger Gehrauchsvenvertung, die dem Vermieter oder Verpächterzugute kommen, anrechnen und wird insoweit überhaupt befreit, als jener durchGebrauchsüberlassung an einen Dritten außerstande ist, ihm den Gebrauchzu gewähren. — Vgl. für das gern. R. Seuff. XXXIX Nr. 207, XLVI1I Nr. 259;ferner Preufs. L.R. § 299, Öst. Gh. § 1107, Sachs. Gb. § 870, Schweiz. O.R.a. 279 (257), 298 (279).
70 B.G.B. § 559. Über die Unterlassungsklage, die das R.Ger. für dasgemeine Recht grundsätzlich versagte (Seuff. XLVI Nr. 15), vgl. Eltzbacher,Die Unterlassungsklage S. 179 ff. — Außerdem ist er der fristlosen Kündigungaus § 553 ausgesetzt und im Falle des Verschuldens natürlich zum Schadens-ersatz verpflichtet.
71 Dernburg §219 11, Mittelstein S. 285ff., Oertmann, Vorbem. 2b;Rspr. d. O.L.G. XIV 25, XVII 423. Dabei haftet er gemäfs § 278 für seineLeute, aber auch für Familienangehörige und Gäste; vgl. R.Ger. LXXXIVNr. 40 (Haftung für jede Fahrlässigkeit von Angestellten, die in den Miets-räumen arbeiten, und zwar für Beschädigung nicht bloß der Räume, sondernauch der darin befindlichen Sachen).
78 B.G.B. § 548. Vertragsmäßig kann aber seine Haftung erweitert werden.