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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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522
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522 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

oder Pachtrechts, als sie die Natur blofser Nebenleistungen haben 63 .Werden neben einem Miets- oder Pachtzins Dienstleistungen ge-schuldet, die zum Hauptzwecke der Vereinbarung gehören, so liegtein aus Sachmiete oder Pacht und Arbeitsvertrag gemischtes Ge-schäft vor 64 . Soll aber die Gebrauchsüberlassung lediglich durchDienste vergolten werden, so ist der Vertrag überhaupt nicht Mieteoder Pacht, sondern ein reiner Arbeitsvertrag, bei dem der Sach-genufs den Arbeitslohn oder einen Teil desselben bildet 65 .

Die einzelne Miets- oder Pachtzinsschuld wird, da der Ver-mieter oder Verpächter zur Vorleistung verpflichtet ist, nach dergesetzlichen Eegel erst nachträglich fällig 66 . Die Fälligkeits-termine decken sich mit dem Ablaufe der der Bemessung des Zinseszugrunde liegenden Zeitabschnitte, während in Ermangelung solcherBemessung der Zins erst am Ende der Miets- oder Pachtzeit zuzahlen ist; doch gelten Abweichungen bei der Grundstücksmieteund Grundstückspacht 67 . Durch den Vertrag können abweichendeTermine festgesetzt werden 68 .

63 Z. B. Bewachung der Sache, Erfüllung der Funktionen eines Vize-wirts gegenüber anderen Mietern, Strafsenreinigung usw.

64 So bei dem Hauswart (Portier, Hausverwalter), der einen Mietszinszahlt; oder dem ländlichen Einlieger, der neben einem Miets- oder Pachtzinsbestimmte Arbeitsdienste schuldet.

65 So verhält es sich selbstverständlich bei der Aufnahme eines Dienst-boten, Gesellen, Gehilfen, Hauslehrers, einer Pflegerin oder Gesellschafterin indie häusliche Gemeinschaft (vgl. B.G.B. § 617, H.G.B. § 62 2 ) oder dem Anspruchdes Schiffsmannes aufLogisraum (Seemanns-O. § 55). Aber auch die Über-lassung einerfreien Wohnung zu selbständiger Haushaltsführung an denBeamten, Diener oder Arbeiter ist keine Vermietung. Dies mufs auch für denHauswart gelten, der keinen Mietszins zahlt oder aufser der Wohnung nochLohn erhält. Vgl. Dernburg § 215 V, Endemann § 167 Anm. 29. Teil-weise abweichend Crome § 234, 5, Oertmann zu § 535 Bern. 3b ß, Ennec-cerus §323 III, Hoeniger a. a. 0. S. 56ff., auchRaapeb. Dernburg 4 a.a.0.Anm. 19.

66 So auch nach gern. R. und allen anderen Gesetzbüchern. Die Aus-bedingung der Vorausbezahlung ist aber zulässig und häufig.

67 B.G.B. § 551, unten § 197 I 2. - Nach Preufs. L.R. § 297 bildet über-haupt und nach Sachs. Gb. § 1204 bei einer Miets- oder Pachtzeit von min-destens 6 Monaten vierteljährliche Fälligkeit die Regel, während bei kürzererDauer die Fälligkeit stets erst am Ende eintritt. Das Österr. Gh. § 1100 ver-langt bei einer Dauer von mindestens einem Jahr nur halbjährliche Zahlung,sonst Zahlung am Ende. Nach Schweiz. O. R. a. 286 (262) a. 307 (286) wirdmangels abweichenden Ortsgebrauchs der Mietszins bei mindestens halbjährigerDauer halbjährlich, sonst monatlich oder spätestens am Ende, der Pachtzinsjähilich oder am Ende fällig.

08 Insbesondere kann für den nach Zeitabschnitten bemessenen Zins nicht