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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 196. Miete und Pacht.

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wenn der Sachgebrauch nur Mittel für einen anderen Hauptzweckist, überhaupt kein Mietsvertrag vor 69 .

3. Verpflichtungen des Mieters oder Pächters.

a. Zahlung des Miets- oder Pachtzinses. Der Mieteroder Pächter ist zur Zahlung des vereinbarten Zinses verpflichtet 60 .Per eigentliche Miets- oder Pachtzins besteht in einer wieder-kehrenden Geldleistung, deren Betrag nach Zeitabschnitten (z. B.Jahren, Semestern, Quartalen, Monaten, Wochen, Tagen) bemessenist. Die Gegenleistungspflicht des Mieters oder Pächters ist alsoeine während der Miets- oder Pachtzeit bestehende und erst mitihrer Beendigung erlöschende Dauerverpflichtung, die stofsweiseEinzelverpflichtungen zu Geldzahlungen in bestimmter Höhe her-vorbringt. Doch ist einerseits das Miets- und Pachtrecht auchauf die Gebrauchsüberlassung gegen eine von der Zeitdauer un-abhängige einmalige Gegenleistung anwendbar 61 . Andererseitskann der Zins auch in anderen vertretbaren Sachen als Geld zuentrichten sein 62 . Dagegen sind Dienstleistungen kein Zins. IhreÜbernahme fällt daher nur insoweit in den Rahmen des Miets-

(Pensionsvertrag), ja auch schon die Zimmervermietung mit Einschlufs desMorgenkaffees ein aus Miete und Werkvertrag gemischtes Geschäft. Aus Mieteund Dienstvertrag gemischt ist die Vermietung einer Maschine unter Über-nahme ihrer Aufstellung und Bedienung; Seuff. LX Nr. 72. Desgleichen der

Vertrag über Anschlufs an ein Fernsprechnetz; Jorges, Z. f. H.R. LVI 44 ff. f

60 So ist z. B. die entgeltliche Aufnahme von Zöglingen inPensionnicht um der durch den Pensionspreis zugleich vergoltenen Wohnungsgewährungwillen Mietvertrag. Der Seefrachtvertrag bleibt auch im Falle der Charterungreiner Werkvertrag. Ebenso der Personentransportvertrag trotz Gebrauchs-einräumung an einem bestimmten Sachteil (z. B. einer Schiffskabine, einemSitzplatz), während über Liegestühle auf Schiffen oder über Schlafwagenplätzebesondere Mietsverträge abgeschlossen werden. Keine Miete ist auch die Lösungeines Theater- oder Konzertbilletts für einen bestimmten Platz, wohl aber dieMiete eines Kirchenstuhls oder eines Tribünenplatzes bei einem Aufzuge.

Reiner Verwahrungsvertrag ist das Kassenschrankfachgeschäft (so Düringer,

Bankarchiv VI 65ff., Staub, Exkurs zu Il.G.B. § 424, v Schey, Obligations-verk. S. 394, Dernburg § 351 IV, K. Lehmann, H.R, § 181, 7), das freilichViele (so Cohn, Arch. f. b. 11. XXX 235 ff., Regelsberger, Bankarchiv VII2ff., Oertmann, Vorbem. 6, Enneccerus § 323 Anm. 28, § 349 Anm. 3)für Miete, Manche (so Wettstein, Kassenschrankfachgeschäft, Bern 1903,

Hoeninger, Gemischte Verträge S. 158ff.) für ein gemischtes Geschäft halten.

60 B.G.B. § 535 S. 2, § 581 Abs. 1 S. 2.

61 Dies folgt doch wohl aus B.G.B. § 551 Abs. 1 S. 1. A. M. Oertmann2U § 535 Bern. 3c, der aber entsprechende Anwendung zugesteht.

62 So ausdrücklich Sächs. Gb. § 1190. Vgl. auch Preufs. L.R. § 264 (Pacht-zins in einer bestimmten Quantität von Früchten). Dazu unten § 197 III 5.