Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
520
Einzelbild herunterladen
 

520

Zweites Kapitel. Seliulclvei'hältnisse aus Rechtsgeschäften.

leistungsansprüche des Mieters oder Pächters werden wie beimKaufe durch Kenntnis des Mangels heim Vertragsschlusse, sowiedurch vorbehaltlose Anuahme der Sache trotz Kenntnis ihresMangels ausgeschlossen, durch grobfahrlässige Unkeuntnis einesFehlers auf den Fall der arglistigen Verschweigung eingeschränkt 52 .Eine Vereinbarung, durch die die Gewährleistungspflicht erlassenoder beschränkt wird, ist auch hier im Falle der arglistigen Ver-schweigung des Mangels nichtig 53 .

d. Gewährleistung für Rechtsmängel. Für Rechts-mängel hat der Vermieter oder Verpächter, da er zur Verschaffungeines Rechtes an der Sache nicht verpflichtet ist, nur in gleicherWeise wie für Sachmängel insoweit einzustehen, als durch dasRecht eines Dritten der vertragsmäfsige Sachgenufs dem Mieteroder Pächter ganz oder teilweise entzogen wird 54 .

e. Lastentragung. Der Vermieter oder Verpächter hatdie auf der Sache ruhenden Lasten zu tragen 55 .

f. Ersatz von Verwendungen. Der Vermieter oder Ver-pächter hat dem Mieter oder Pächter die auf die Sache gemachtennotwendigen Verwendungen und insoweit, als ein Geschäftsführerohne Auftrag Ersatz verlangen kann, auch sonstige Verwendungenzu ersetzen 56 .

g. Nebenleistuugeu. Der Vermieter kann zu bedungenenNebenleistungen verpflichtet sein, die namentlich auch in Dienst-oder Werkleistungen bestehen können 67 . Bilden dagegen andereLeistungen als die Gewährung des Sachgebrauches einen wesent-lichen Inhalt der Schuldverpflichtung, so liegt entweder ein ausMiete und einem anderen Vertrage gemischter Vertrag 68 oder aber,

bei der Übergabe vorhanden gewesen oder erst später entstanden sein, derMieter oder Pächter das unten zu erwähnende Recht sofortiger Aufhebung desVerhältnisses nach § 542. Ebenso Öst. Gb. § 1117, Sächs. Gb. § 1221.

62 B.G.B. § 539 mit Verweisung auf § 480 u. 464.

63 B.G.B. § 540.

64 B.G.B. § 541. Vgl. Seuff. XLV Nr. 178, Sächs. Gb. § 1196.

66 B.G.B. § 546. Ähnlich Preufis. L.R. § 288ff., Ost, Gb. § 1099, Sächs.Gb. § 1202, Schweiz. O.R. a. 282 (263), 302 (288).

66 B.G.B. § 547. Auch hat der Mieter oder Pächter ein Vveguahmerechtan einer Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat. Ähnlich Preufs.L.R, § 280 ff, Öst. Gb. § 1057, Sächs. Gb. § 1201.

67 So z. B. zur Reinigung des vermieteten möblierten Zimmers, zu dessenHeizung und Beleuchtung (z. B. im Gasthaus), zur Heizung der Wohnung(z. B. bei Zentralheizung, vgl. R.Ger. LXXV Nr. 85), zu gewissen Aufwarte-diensten (z. B. Kleiderreinigung) usw.

68 So ist z. B. die mit Gewährung von Kost verbundene Zimmervermietung