Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
519
Einzelbild herunterladen
 

§ 196. Miete unil Pacht.

519

c. Gewährleistung für Sachmängel. Der Vermieteroder Verpächter haftet in ähnlichem Umfange wie ein Verkäuferfür Fehler der Sache, die ihre Tauglichkeit für den vertrags-mäfsigeu Gebrauch aufhebeu oder mindern, und für den Mangelzugesicherter Eigenschaften 49 . Nur hat er gemäl's seiner Dauer-verpflichtung nicht blol's für die Fehlerfreiheit der Sache zurzeitihrer Überlassung, sondern auch dafür Gewähr zu leisten, dafswährend der Dauer der Miete oder Pacht ein solcher Fehler nichtentsteht oder die zugesicherte Eigenschaft nicht wegfällt. Andersaber als beim Kauf sind die Folgen des Eintrittes eines Gewähr-leistungsfalles geregelt. In jedem Falle ist der Mieter oder Pächterfür die Zeit, in der die Gebrauchstauglichkeit der Sache auf-gehoben oder gemindert ist, von der Entrichtung des Miets- oderPachtzinses ganz oder zu einem entsprechenden Teil befreit 60 .War der Mangel schon heim Absclilufs des Vertrages vorhandenoder ist er später infolge eines vom Vermieter oder Verpächterzu vertretenden Umstandes entstanden oder kommt derselbe mitder Beseitigung des Mangels in Verzug, so kann der Mieter oderPächter statt der blolsen Befreiung von der GegenleistungspflichtSchadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen 61 . Die Gewälir-

49 B.6.B. § 537 ff. So auch nach gern. R. und allen anderen Gesetz-büchern. Ist der Gegenstand ein Grundstück, so steht nach B.G.B. § 537 3auch hier die Zusicherung einer bestimmten Gröfse der Zusicherung einerEigenschaft gleich.

50 B.G.B. § 537. Die Herabsetzung des Zinses erfolgt nach den für dieMinderung des Kaufpreises im Falle der Geltendmachung des Minderungs-anspruches geltenden Regeln. So auch nach gern. R., vgl. Seuff. XXXIXNr. 101; nach Sachs. Gb. § 1198; nach Schweiz. O.R. a. 277 2 (255 4 ). An-spruch des Pächters auf Ermäßigung des Pachtzinses, wenn er durch arg-listige Täuschung über den Ertrag des Pachtgegenstandes zum Vertragsschlufsbestimmt ist, nach R.Ger. LXXXVI Nr. 82 S. 335 ff.

61 B.G.B. § 538; R.Ger. LXXVII Nr. 31, LXXXI Nr. 46 (einschließlichdes Schadens aus verursachter Körperverletzung; auch des durch Verletzungder Ehefrau für den Ehemann entstandenen Schadens). Im Falle des Verzugeskann der Mieter oder Pächter auch den Mangel selbst auf Kosten des Ver-mieters oder Verpächters beseitigen. Dafs die Schadensersatzpflicht wegeneines schon beim Vertragsschluß vorhandenen Mangels unabhängig von Ver-schulden eintritt, geht über das bisherige Recht hinaus; vgl. Seuff. XLVIINr. 22, Sachs. Gb. § 1198, Schweiz. O.R. a. 277 3 (.jetzt bürdet jedoch a. 255 3dem Vermieter den Beweis der Schuldlosigkeit auf). Ein Rücktrittsrechtwegen eines Gewährsmangels, wie im Falle der Übergabe einer mangelhaftenSache das Preuß. A.L.R. I, 21 § 273 u. das Schweiz. O.R. a. 277 1 (254 2 ) oderim Falle der Nichtabstellung eines später entstandenen Mangels das Schweiz.O.R. a. 277 3 (255'), gewährt das B.G.B. nicht. Wohl aber hat, mag der Mangel