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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

2. Verpflichtungen des Vermieters oder Ver-pächters.

a. Gebrauchsgewährung. Der Vermieter hat dein Mieterden Gebrauch der vermieteten Sache, der Verpächter dem Pächterden Gebrauch der verpachteten Sache oder des sonstigen verpach-teten Gegenstandes während der Miets- oder Pachtzeit zu gewähren 44 .Diese Verpflichtung schliefst die Verpflichtung ein, dem Mieter oderPächter den für den vertragsmäfsigen Gebrauch erforderlichenBesitz zu verschaffen 46 und die Sache in einem für diesen Ge-brauch geeigneten Zustand nicht nur zu überlassen, sondern auchfortdauernd zu erhalten 46 .

b. Gewährung des Fruchtgenusses. Der Verpächterhat aufserdem dem Pächter den Fruchtgenufs des verpachtetenGegenstandes während der Pachtzeit zu gewähren 47 . Doch er-streckt sich seine Verpflichtung nur auf die Früchte im wirtschaft-lichen Sinne 48 .

wenn die Kündigung bei Bewilligung eines höheren oder geringeren Zinsesseitens des anderen Teiles unterbleibt oder zurückgenommen wird. Dagegengehört zur Änderung des Gegenstandes ein neuer Vertrag. Doch ist einenebensächliche Erweiterung oder Einschränkung des Gegenstandes (z. B. hin-sichtlich einzelner Räume eines Gebäudes) im Rahmen des alten Vertragesmöglich.

44 B.G.B. § 535, 581. Vermietet oder verpachtet werden können also nurirgendwie gebrauchsfähige Gegenstände. Das Gebrauchsrecht kann aber aufeinen Sachteil oder auf einzelne Arten des Gebrauches beschränkt werdeu.

46 Regelmäßig ist er zur Übergabe verpflichtet. Doch kann es sich auchum einen Gebrauch handeln, bei dem dieÜberlassung (§ 536) eine Übergabenicht fordert; Fischer -Henle zu § 535 Bern.4, 0ertm ann Bern. 1 d u. 2 a.E.

46 B.G.B. § 536. Mangels anderer Abrede, die sich aber auch aus derVerkehrssitte ergeben kann, hat er daher die ei forderlichen Reparaturen zubesorgen (Ausnahme bei der Landpacht nach § 582, vgl. unten § 197 III 2).Dagegen ist er zur Wiederherstellung der untergegangenen Sache (z. B. Neu-bau des abgebrannten Hauses) nicht verpflichtet, vielmehr gelten in diesemFalle die allgemeinen Regeln über Unmöglichkeit der Erfüllung; so auchÖsterr. Gb. § 1112, Sächs. Gb. § 1213, Seuff. XXI Nr. 45. Er hat ferner so-wohl sich selbst jeder Gebrauchsstörung zu enthalten, wie Störungen durchDritte tunlichst zu verhindern oder zu beseitigen. Von der Verpflichtung,gegen Dritte einzuschreiten, wird er dadurch nicht entbunden, dafs der Mieteroder Pächter auf Grund seines Besitzrechtes sich selbst helfen kann (vgl. B.Ger.LIX Nr. 89).

47 B.G.B. § 581. Verpachtet werden können also nur fruchttragendeGegenstände. Das Nutzungsrecht kann aber auf eine einzelne Fruehtart be-schränkt werden.

48 Nur diese ergreift auch das sacheurechtliche Anfallsrecht des Pächters;oben Bd. II 593 Annr. 31.