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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 196. Miete und Pacht.

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oder Pachtzinses. Begriffsnotwendig ist ferner eine begrenzte Zeit-dauer der vertragsmäfsigen Bindung. Die Miets- oder Pachtzeitkann vertragsmäfsig bestimmt sein, darf aber 30 Jahre oder dieLebenszeit des einen oder anderen Teils nicht überschreiten 40 . Istsie unbestimmt, so gelten gesetzliche Fristen für die Zeitdauerder Bindungskraft 41 . Doch ist nur die Bindungskraft, nicht dieWirkungskraft des Vertrages notwendig zeitlich begrenzt. Dennder Vertrag kann beliebig lange in Kraft bleiben und immer wiederzeitlich begrenzte Gebundenheit erzeugen, wenn bei unbestimmterMiets- oder Pachtzeit keine Kündigung erfolgt oder bei bestimmterZeitdauer kraft Vereinbarung oder infolge tatsächlicher Fortsetzungkraft gesetzlicher Regel Verlängerung des Miets- oder Pachtver-hältnisses eintritt 42 . Der Vertrag besteht auch fort, wenn derInhalt des durch ihn begründeten Schuld Verhältnisses innerhalbder Grenzen, bei deren Überschreitung die Identität des Schuld-verhältnisses ausgeschlossen ist, vertragsmäfsig abgeändert wird 43 .

40 B.G.B. § 667. Anders nach Preufs. R.; R.Ger. XXXVI Nr. 73.

41 B.G.B. § 564 2 , 565567. Sie können vertragsmäfsig abweichend be-stimmt werden.

42 Immer besteht hier der ursprüngliche Vertrag fort und wird nicht etwaein neuer gleichinhaltlicher Vertrag geschlossen. Dies gilt selbstverständlichim Falle der Nichtkündigung des auf unbestimmte Zeit eingegangenen Miets-und Pachtverhältnisses. Es gilt offenbar auch, wenn bei bestimmter Zeit fürden Fall der Nichtkündigung Verlängerung für bestimmte oder unbestimmteZeit vereinbart ist; die im Erk. des R.Ger. LXXXVI Nr. 13 zur Begründungeiner an sich richtigen Entscheidung aufgestellte Annahme, hier sei die still-schweigende Eingehung eines neuen Mietsvertrages durch Nichterklärung ver-einbart, widerspricht der Lebensanschauung. Es gilt aber ebenso, wenn dieVerlängerung kraft gesetzlicher Regel eintritt. Hier wurde freilich auf Grunddes röm. R. im gern. R. eine relocatio tacita angenommen und als Abschlußeines neuen Vertrages gedeutet; v. Vangerow III § 644 Anm., Wind scheid§ 402, 3. Auch der Code civ. a. 1738 spricht vonun nouveau bail, das Österr.Gb. § 1114, Sächs. Gb. § 1218 und Schweiz. O.R. a. 291 (268) u. 311 (292) vonErneuerung des Vertrages. Dagegen redet das Preufs. L.R. I, 21 § 325ff.nur vonVerlängerung des Kontrakts. Das B.G.B. § 568 aber gibt schondurch den Ausdruck, dafsdas Mietsverhältnis alsverlängert gilt, unzwei-deutig zu erkennen, dafs der alte Vertrag Quelle des Schuldverhältnisses bleibt;so auch Planck zu § 568 Bern. 3, Oertmann Bern. 4; a. M. Mittelstein8. 470ff., Endemann § 170, 1. Natürlich bildet die zwingende Zeitgrenzedes § 567 (oben Anm. 40) auch eine Schranke für jede vereinbarte Neu-bindung. Dafs aber der auf 30 Jahre geschlossene Vertrag im Falle der Nicht-kiindigung nach Ablauf der Frist immer wieder für 30 Jahre binden soll, kannvereinbart werden.

43 So namentlich bei Steigerung oder Herabsetzung des Miets- oder Pacht-zinses. Daher auch in den Fällen der Verlängerung (vgl. die vorige Anm.),