516 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Sache entspringen, das durch Besitzerlangung und bei Grundstückenüberdies durch Eintragung zum vollwirksamen dinglichen Rechterstarkt 33 .
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat grundsätzlich denStandpunkt des gemeinen Rechtes festgehalten. In vielen Einzel-heiten weicht es vom römischen Recht zugunsten deutschrechtlicherAnschauungen ab, bannt aber das Miets- und Pachtrecht begriff-lich durchaus in den schuldrechtlichen Rahmen. Auch seine Ver-dinglichung durch Eintragung und selbst seine dingliche Sicherungdurch Vormerkung schliefst es aus 34 . Allein es gewährt demMieter und Pächter Besitz und damit nicht nur vollen Besitzschutz,sondern auch eine durch den Besitz vermittelte dingliche Wirk-samkeit seines persönlichen Rechts 3S . Dies äufsert sich bei beweg-lichen Sachen nur in einem Abwehrrecht des besitzenden Mietersoder Pächters gegenüber einem Sondernachfolger des Vermietersoder Verpächters 86 . Dagegen ist hei der Grundstücksmiete undGrundstückspacht nach langem Kampfe der Satz „Kauf bricht nichtMiete“ zum Siege gelangt und in eigentümlicher Ausgestaltungdurchgeführt 87 . Aufserdem tritt die verdinglichende Wirkung desBesitzes in der Regelung des Fruchterwerbes des Pächters zutage 88 .
III. Gemeinsame Grundsätze. Wir wollen im folgendenzunächst die für alle Arten der Miete und Pacht (oder doch derSachpacht) gleichmäfsig geltenden Grundsätze, die im wesentlichenrömischrechtlicheu Ursprungs sind, kurz darstellen.
1. Abschlufs. Der Miets- oder Pachtvertrag kommt durchWillenseinigung zustande. Einer Form bedarf es nicht 89 . Erforder-lich ist gehörige Bestimmung des Gegenstandes und des Miets-
38 Das Gesetzbuch behandelt in T. II Tit. 21 Abschn. 3 „von dem ein-geschränkten Gebrauchs- und Nutzungsrechte fremder Sachen“ in § 258 ff.Miete und Pacht.
84 Oben Bd. II 334 Anm. 135.
36 Vgl. auch R.Ger. LIX Nr. 89: Das durch den Besitz verkörperte undfür Jedermann erkennbare Mietsrecht gehört zu den „sonstigen Rechten“ imSinne des § 823L
86 Oben Bd. II 261 Z. 2.
87 Entw. I war römisch. Über den Kampf gegen ihn vgl. meine Sehr,über den Entwurf S. 238 ff. und die dort Anm. 2 angeführte Literatur. DasNähere unten § 197 I 6.
88 Oben Bd. II 593.
39 Über die Formvorschrift des § 566, von deren Beobachtung nicht dieGültigkeit, sondern nur die Dauer der Bindungskraft einer Grundstücksmieteoder Grundstückspacht abhängt, vgl. unten § 197 I 1.