§ 196. Miete und Pacht.
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Die Partikular rechte verstatteten dem einheimischenRecht gröfseren Einfiufs. In Ansehung des schuldrechtlichen Ver-hältnisses schlossen sie sich zwar grundsätzlich dem gemeinenRecht an, f ührten indes in vielen JEinzelh eiten te ils allgemein, teilsbei bestimmten Arten von Miets- und Pachtverträgen, wie W oh-nungsmieter-Landgüterpacht und Viehpacht, .besondere Regelndeutscher Herkunft durch 28 . In bezug auf die Stellung des Mietersoder Pächters"zur Sache aber folgten sie nur selten völlig demgemeinen Recht 29 . Zum mindesten schwächten sie meist den Satz„Kauf bricht Miete“ dadurch ab, dafs sie dem Käufer das Rechtzur Austreibung des Mieters oder Pächters erst nach Ablauf einerbestimmten Frist oder bei Eintritt eines bestimmten Termins odernach gehöriger Kündigung gewährten 30 . Vielfach aber huldigtensie, auch wenn sie das Miets- und Pachtrecht nur als obligationen-rechtlichen Anspruch anerkannten, gleichwohl dem Satze „Kaufbricht nicht Miete“ 81 . Bei der Grundstücksmiete liefsen mancheGesetze eine Verdinglichung durch Eintragung zu 82 . Das PreufsischeLandrecht stellte sich überhaupt auf den Boden des deutschenRechts und liefs aus Miets- und Pachtverträgen ein Recht zur
wurde nur vereinzelt angenommen; so Seuff. VIII Nr. 42. Ziebarth, DieRealexekution und die Obligation, mit besonderer Rücksicht auf die Miete,1866, wollte dem Käufer nur ein Austreibungsrecht gegen Entschädigung ge-währen, fand aber keine Folge.
28 So zum Teil hinsichtlich der Form des Vertrages, ferner hinsichtlichder Unterhaltungspflichten und des Inventars, namentlich aber hinsichtlichder Kündigung und stillschweigenden Erneuerung.
29 Über die Anerkennung von Miets- und Pachtbesitz oder doch vonDetentionsschutz vgl. oben Bd. II 216 Anm. 26—27.
80 Vgl. die Aufzählung der Partikularrechte, die den Satz „Kauf brichtMiete“ aussprechen, bei Stobbe-Lehmann § 235 Anm. 18, die von ihnendem Mieter gewährten Fristen in Anm. 22—23. Vgl. auch II über IV 859. Dieneueren Gesetzbücher verlangen Kündigung in der gesetzlichen Frist; Österr.Gb. § 1120, Sachs. Gb. § 1225, Bayr. Ges. v. 18. Febr. 1871, Schweiz. O.R. § 281,314, jetzt a. 259, 281. Nach Sächs. und Schweiz. R. gilt der Käufer, wenn erden ersten Kündigungstermin nicht benutzt, als in den Vertrag eingetreten.
81 So Hamburg. Stadtr. II 9, 13; Geldernsches L.R. IV 4 § 1; Lüneb.Ref. II, 15; Mainzer L.R. 27,3; Braunschw. R. b. Steinacker S. 289; schweizer.Rechte b. Blumer II 2 S. 136ff., Iluber IV 859 Anm. 8; Code civ. a. 1743.
82 Österr. Gb. § 1095; Sächs. Gb. § 1224; preufsische Gesetze für mehreregemeinrechtliche Gebiete b. Stobbe-Lehmann § 235 Anm. 20; Zürch. Gb.§ 1512, 1523 und andere Schweiz. Kantonalrechte, die das O.R. § 281 8 u. § 314 8aufrecht hielt, vgl. Huber III 737 ff., IV 860. Jetzt können nach dem neuenSchweiz. O.R. a. 260 u. 282 und Z.G.B. § 958 2-8 Pacht und Miete durch Vor-merkung im Grundbuch dingliche Wirkung erlangen.
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