514 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
sachenrechtliche Kraft 23 . Der Käufer oder sonstige Sondernach-folger des Vermieters oder Verpächters mufste also das Gebrauchs-und Nutzungsrecht des Mieters oder Pächters in dem bedungenenUmfange, für die bedungene Zeit und gegen den bedungenen Zinssich gefallen lassen 24 . Bei fahrnisrechtlicher Miete oder Pacht fanddie Wirksamkeit der Gewere Dritten gegenüber natürlich an denallgemeinen Versagungen des Schutzes gegen Dritte ihre Schranke.
Nach.d.er. Rezeption setzte sich das römische Recht derl ocatio conduct io als gemeines Recht durch. Miete und Pachtwurden als bindende Konsensualverträge anerkannt, jedoch reinobligationenrechtlich konstruiert. Die Mieter und die Pächterwurden zu blofsen Detentoren herabgesetzt. Jedem Sondernach-folger des Vermieters oder Verpächters gegenüber wurden sieschlechthin entrechtet. Der Satz „Kauf bricht Miete“, den maneine Zeitlang sogar in seinem schuldrechtlichen Sinne dem römischenRecht zu imputieren suchte 25 , wurde zum ungenauen Ausdruckdes allgemein durchgeführten Grundsatzes erhoben, dafs der Käuferseinerseits den Mieter ohne weiteres austreiben kann. Nur teil-weise und nicht endgültig drangen im gemeinen Recht Bestrebungendurch, dem Mieter oder Pächter wenigstens Besitzschutz zu ver-schaffen 26 und die äufsersten Härten des Satzes „Kauf brichtMiete“ abzuschleifen 27 .
23 Dies bezeugen alle ihn aussprechenden Quellen; oben S. 512 Anm. 18.Der Satz gilt auch im Falle der gerichtlichen Veräufserung auf Grund einesjüngeren Pfandrechtes, während natürlich ein älteres Pfandrecht durch Ver-mietung nicht geschwächt werden kann; Gosl. Stat. S. 24 Z. 19 ff., Rsb. n. D.II, 4 d. 18.
24 Ein Eintritt in den Vertrag fand ursprünglich nicht statt. Die Pflichtzur Zahlung des Zinses an den neuen Eigentümer ergab sich schon aus sachen-rechtlichen Grundsätzen; vgl. Sachsensp. II, 46 § 3, III, 77 § 2. Rsb. n. Hist.II, 4 d. 5: Der is denne gekouft bette, der behalde sin eygen, ab her wel, undwarte sines zcinses. Später nahm man Eintritt in das Schuldverhältnis an.Vgl. v. Brünneck S. 180ff. — Über die mehrfach begegnende analoge An-wendung des Satzes „Kauf bricht nicht Miete“ auf den Fall, dafs das voneinem Satzungsgläubiger, Niefsbraucher oder Vasallen verpachtete oder ver-mietete Grundstück an den Eigentümer zurückfällt, vgl. v. Brünneck S. 188ff.
26 v. Brünneck S. 177 ff. weist darauf hin, dafs hierbei die germanischeAuffassung (oben S. 512 Anm. 16) fortwirkte. In neuerer Zeit dagegen drang all-gemein die Ansicht durch, dafs der Vertrag zwischen Mieter und Vermieter be-stehen bleibe, dieser daher jenem, falls ihn der Käufer entsetzt, Schadensersatzschulde; VVindscheid-Kipp § 400 Anm. 7, Seuff. XLVIII Nr. 88.
26 Oben Bd. II 216 Anm. 25, 252 Anm. 22.
27 Über das Einzelne vgl. Windscheid-Kipp a. a. 0. Dafs dem Mietereine angemessene Frist gelassen werden müsse, um sich anderweitig vorzusehen,