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§ 196. Miete und Pacht. 5^3
wie dies seiner Herkunft aus der Zeitleihe entsprach, in einerGewere zur Erscheinung 19 . Regelmäfsig empfing es nur durchleibliche Gewere seine sachenrechtliche Kraft. Doch begegnet beiGrundstücken auch Gewereeinräumung mittels gerichtlicher Fer-tigung und Eintragung 20 . Darum verlangte hier wie bei anderenauf Sachherrsehaft abzielenden Verträgen schon der persönlicheAnspruch auf Erwerb der Gewere die Achtung Dritter 21 . NachErlangung der Gewere aber genofs das Miets- und Pachtrecht dengleichen Schutz gegen Jedermann wie andere dingliche Rechte.Daraus ergab sich für das liegenschaftsrechtliche Miets- und Pacht-recht die unbedingte Wirksamkeit gegenüber jedem dritten Er-werber der Sache. Galt freilich ausnahmsweise der schuldrecht-liche Satz „Kauf bricht Miete“, so konnte die durch den Verkaufdem Vermieter gegenüber hinfällig gewordene Gewere auch demKäufer gegenüber nicht schützen 22 . Dagegen bewährte der schuld-rechtliche Satz „Kauf bricht nicht Miete“ auf Grund der durchihn fortdauernd gerechtfertigten Miets- und Pachtgewere auch
locationem et conductionem infringere non debebit); Hamburger Glosse zuStadtr. v. 1497 ebenda Nr. c (hur brickt koep); Goslarer Stat. S. 21 Z. 39 ff.;ßsb. n. Dist. II, 4 d. 5; Eisenacher Rechtsb. III 31 und Purgoldt II 46 (für dasLandrecht); Appingdamer Bauerbrief v. 1327 § 4 (v. Richthofen S. 296); BremerSchöffen-Urk. h. Oelrichs S. 155, 156; Brunner Schöffenh. c. 139.
19 Oben Bd. II 200 Anm. 55. Die dort hinsichtlich der Miete gemachteEinschränkung ist zu streichen. Sie wird hinfällig, sobald erkannt wird, dafsder Satz „Kauf bricht Miete“ die Dinglichkeit nicht ausschliefst. — Die doktri-nären romanistischen Ausführungen im Briinner Schöffenh. c. 284 u. 340 sindfür die Auffassung des deutschen Rechts belanglos.
20 So in Hamburg und anderen deutschen Städten, jedoch nie als aus-schliefsliches Mittel der Verdinglichung. Als solches findet sie sich zuerst inflandrischen Stadtrechten. Vgl. v. Brünneck S. 154 ff.
21 Oben Bd. II 609 Anm. 2. Der hieraus sich ergebende „Vorzug desälteren Vertragsrechtes“ ist aber, wie das ihm entstammende jus ad rem, nurdem bösgläubigen Erwerber gegenüber wirksam. Man darf daher nicht aufihn mit v. Brünneck S. 138ff. den ganzen Satz „Kauf bricht nicht Miete“zurückführen. Die Wirksamkeit dieses Satzes gegenüber jedem Käufer folgterst aus der Mietsgewere. Was v. Brünneck S. 150ff. hiergegen einwendet,ist nicht überzeugend.
22 Das Vertragsrecht des Mieters erlischt, wie v. Brünneck S. 177 ff.zutreffeud darlegt, schon mit dem Abschlufs des Kaufvertrages, nicht erst mitdessen Vollzug. Gleichzeitig aber büfst seine Gewere, da sie ja nur mit demVorbehalte der Rückgewähr in diesem Falle eingeräumt war, ihren Rechts-boden ein. Darum kann der Käufer sie brechen, sobald ihm die wieder vollwirksam gewordene Eigengewere übertragen ist. Vielfach jedoch ist er hierzuerst nach Ablauf einer bestimmten Frist (in Emsigo erst nach einem Jahre)befugt; v. Brünneck S. 142 ff.
Dinding, Handbuch. II. 3. III: Gierte, Deutsches Privatrecht. IIT. 33
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