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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
vielfach eine auffallende Zerbrechlichkeit an, in der die prekäreNatur der Zeitleihe nach wirkte " 13 ? Ko kounleliäClTTTiSnchen Rechtender Vermieter die Sache wegen eignen Bedürfnisses zurückfordern 14 ,andererseits auch der Mieter, wenn er ein eignes Haus erwarb,das Mietsverhältnis aufsagen 1S . Mitunter wurde sogar die Ver-pflichtung des Vermieters durch Verkauf der Sache hinfällig, sodafs der schuldrechtliche Satz galt: „Kauf bricht Miete“ 16 . Imganzen jedoch ging die Entwicklungstendenz auf Verfestigung derbeiderseitigen Gebundenheit 17 . Insbesondere drang überwiegendder Satz durch: „Kauf bricht nicht Miete“ 18 .
Immer aber, wie lose oder wie fest der Schuldvertrag bindenmochte, war das ihm geinäfs eingeräumte Recht des Mieters oderPächters an der Sache ein dingliches Recht. Denn es kam,
13 Dies führt v. Brünneck a. a. 0. zutreffend aus, unterscheidet jedochnicht hinreichend zwischen dem hier wie bei allen gegenseitigen VerträgenNichteintreten der Gebundenheit vor Erfüllung oder Formalakt und der denMiets- und Pachtverträgen eigentümlichen einseitigen Lösung der eingetretenenGebundenheit. Dafs nach manchen Rechten nicht nur der Tod des Verpächters(oben S. 510 Anm. 6), sondern auch der des Pächters beendigend wirkt — vgl.v. Brünneck S. 169ff. —, entstammt jedenfalls dem Recht der Zeitleihe.
14 v. Brünneck S. 166 fl’. Dieser Aufhebungsgrund, der im deut. R.nur vereinzelt sich erhielt, wurde nach der Rezeption, weil er sich auch imrömischen Recht fand, in vielen Partikularrechten wieder eingeführt; vgl. die-selben b. Stobbe-Lehmann § 235 Anm. 56.
16 v. Brünneck S. 167 ff; Landshuter Stat . v. 1425 b. Rosenthal,Anh. VI Nr. 2 S. 187ff. (aber nur, wenn er noch nicht eingezogen ist, längerals für ein Jahr gemietet hat und 14 Tage vor dem Termin ahsagt); italienischeStat. b. Pertile IV 587.
16 So nach friesischen, niedersächsischen, niederländischen und altfran-zösischen Quellen; vgl. v. Brünneck S. 141 ff., Stobbe-Lehmann §235Anm. 18, Fockema-Andreae I 344; lies. Billwärder L.R. 65 (lcoep de drifthure up), Iladeler L.R. II, 16, Ditmars. L.R. v. 1447 § 149, Lüb. R. (Hach) IV100, Eisenacher Rsh. III 31 und Purgoldt II, 46 (für das Stadtrecht), EmsigerPfenuigschuldb. § 40 b. v. Richthofen S. 209. Überall bedeutet der Satz, dafsder Vermieter durch den Verkauf seiner Verpflichtung ledig wird.
17 Dies zeigt sich darin, dafs die Zahl der Gründe für einseitige Auf-sagung eingeschränkt, die Aufsagung, wo sie zulässig bleibt, an eine Kün-digungsfrist gebunden, Kündigung in bestimmter Frist bei unbestimmter Zeit-dauer und vielfach sogar vor Ablauf einer festgesetzten Zeit gefordert undmangels einer Kündigung stillschweigende Wiedervermietung angenommen wird.Vgl. Immerwahr, Kündigung S. 52 ff., 57 ff. Desgleichen in der Anerkennungder beiderseitigen Vererblichkeit; v. Brünneck S. 170ff.
18 v. Brünneck S. 143 ff.; Stobbe-Lehmann § 235 Anm. 9; Bluntschli,R.G. II 270; Huber IV 858ff.; Fockema-Andreae I 345 ff. Vgl. Greifs-walder Ratswillkür v. 1322 b. Kraut § 136 Nr. a (talis venditio hujusmodi