196. Miete und Pacht.
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Zugleich entwickelte sich auch fahrnisrechtliche Miete (z. B. Schiffs-miete ) 9 und Pacht (besonders Viehpacht) 10 .
Nunmehr wurden die Miets- und Pachtverträge zueinem eigenartigen Typus der gegenseitigen Schuldverträge. IhreVerpflichtungskraft hing gleich der des Kaufes von der Anwendungeiner haftungsrechtlichen Form oder der Leistung seitens einesVertragsteiles ab 11 . Allein ungleich dem Kaufe erzeugten sie fürbeide Teile nur eine Gebundenheit für eine beschränkte Zeit, nachderen Ablauf die gegenseitigen Verpflichtungen erloschen und fürden Mieter oder Pächter eine Verpflichtung zur Rückgewähr ein-trat. Darüber hinaus blieb die einseitige Aufsage der Vertrags-gebundenheit vor der Zeit aus bestimmten Gründen zulässig 12 .Und in dieser Hinsicht haftete den Miets- und Pachtverträgen
niedersächs. u. fries. Quellen von huren und verhuren. Das Wort „Pacht“,das ursprünglich nur pactum bedeutet, kommt in Urkunden seit dem 13. Jahrh.speziell für den Leihevertrag, aber bei Erb leihe und Leihe auf Lebenszeit wiebei Zeitleihe vor (Haitaus S. 1453ff.) und wird namentlich für jede Art vonZins gebraucht (ebd. S. 1455). Seinen technischen Sinn scheint es erst innachmittelalterlicher Zeit empfangen zu haben. Echte Pachtverträge, vielleichtschon unter Einwirkung des römischen Rechts, begegnen seit Ende des14. Jahrh.; vgl. Immerwahr, Die Kündigung S. 55ff.
9 Vgl. v. Amira I 635 ft'., II 769 über Schiffsmiete, I 632, 11 766 ff. überTiermiete.
10 Vgl. v. Amira I 630ff, II 762 ff Grimm, W. VI 265 § 15.
11 Uber das Vorkommen von Handschlag, Draufgabe, Weinkauf, Gottes-pfennig bei Miete und Pacht vgl. Schuld und Haftung S. 339 Anm. 9 u. 10,369 Anm. 7, 372 Anm. 23, v. Brünneck S. 159. Die Vorleistung seitens einesTeils, insbesondere also die Hingabe der Sache durch den Vermieter, bewirktauch hier beiderseitige Gebundenheit; Schuld u. Haftung S. 84ff. Darum kannbei formlosem Abschlufs der Vermieter, während er vorher frei zurücktretenkonnte, die einmal hingegebene Sache nur aus den vertragsmäßig vorbehaltenenGründen zurückfordern, während natürlich auch der Mieter nun nicht mehrwillkürlich zurücktreten kann. In diesem, aber auch nur in diesem Sinne istes richtig, wenn v. Brünneck S. 159ff die Besitzerlangung als „Perfektions-moment“ bezeichnet. Was er weiter über die Verschiebung des Beweisrechtsdurch die Besitzüberlassung beibringt, beruht auf dem Beweisvorzug, den dieGewere gibt.
12 Nach manchen Rechten kann überhaupt jeder Teil gegen ein Reugeld,das vor der Besitzüberlassung die halbe, nach ihr die ganze Jahresmiete be-trägt, den Vertrag lösen; so nach Billwärder L.R. a. 74—75, Schleswiger,Flensburger u. Apeurader Stadtr., vor dem Beziehen des Hauses auch nachBremer Stadtr. v. 1438 ord. 44. Nach Hamb. Stadtr. v. 1292 c. XXIX u. 1497G XVI kann der Vermieter vor wie nach der Überlassung des Besitzes dasMietsrecht gegen Zahlung des vollen Jahresbetrages der Miete ablösen. Vgl.T - Brünneck S. 162ff.
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